Im neuen Jahr 2021 steht eine Novelle der Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) der BaFin ins Haus. Wir bieten einen Überblick über die wesentlichen Neuerungen.
Durch das Covid-19-Moratorium werden Zins- und Tilgungsforderungen aus zahlreichen Verbraucherdarlehensverträgen gestundet. Neben den wirtschaftlichen Folgen durch die Stundung selbst ergeben sich für Kreditinstitute auch Fragen zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen. Hierzu hat sich nun die EBA geäußert.
Der BGH hat in aktuellen Urteilen verschiedener Zivilsenate die Transparenzanforderungen für die Wirksamkeit von sog. qualifizierten Nachrangklauseln in Darlehen, einschließlich in als Darlehen ausgestalteten Vermögensanlagen, näher definiert. Sechs mal neun lautet die Rechnung, wenn man sich Nachrangklauseln mit qualifiziertem Rangrücktritt des Gläubigers in Standardverträgen rechnerisch nähern will.
Zukünftiger Aufsichtsschwerpunkt? EBA veröffentlicht Final Report zu Big Data und Advanced Analytics
Die EBA äußert sich in einem Report zu Big Data und Advanced Analytics im Finanzsektor. Mittelfristig ist mit Leitlinien und einer strengeren Durchsetzung von Vorgaben zu rechnen. Wir stellen bereits heute bestehende Rahmenbedingungen für solche Technologien vor.
Die Bafin hat ein Merkblatt mit Good-Practice-Ansätzen zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken veröffentlicht. Während dies rechtlich noch unverbindlich ist und die BaFin einstweilen die “strategische Befassung” hiermit empfiehlt, ist künftig mit entsprechenden verbindlichen Regeln zu rechnen. Wir bieten einen Überblick über dieses BaFin-Merkblatt.
Ab 1. August 2020 gilt die neue Finanzanlagenvermittlungsverordnung, die Verhaltens-, Organisations- und Prüfungspflichten für Finanzanlagenvermittler regelt. Wir bieten eine Übersicht über die wesentliche Neuregulierung der Compliance-Pflichten von Crowdinvesting-Plattformen.
Das Kammergericht, Berlin, hat den Betreiber einer Internetplattform für die Vermittlung von Verbraucherkrediten zur Unterlassung falscher Angaben zum effektiven Jahreszins verurteilt. Denn diese verschwiegen unzulässiger Weise die Kosten eines von der Plattform vergebenen „Bonitätszertifikats“.
Der Deutsche Bundestag hat es beschlossen: In Deutschland werden künftig strenge Anforderungen für Dienstleister gelten, die die Aufbewahrung und Sicherung bestimmter Crypto-Token anbieten. Zudem werden bestimmte Anbieter technischer Infrastrukturleistungen verpflichtet, Zahlungsdienstleistern Zugriff auf ihre technische Infrastruktur einzuräumen.
Wie bereits berichtet, hat das Bundesministerium der Finanzen im Mai 2019 ein Gesetzgebungsverfahren zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/843, sog. „5.“ Geldwäscherichtlinie) in Gang gesetzt. Nach dem zugrundeliegenden Referentenentwurf sollen künftig die Aufbewahrung und Sicherung bestimmter Crypto-Token einer Erlaubnispflicht gemäß dem Kreditwesengesetz (KWG) unterliegen. Als nächster Schritt des Gesetzgebungsverfahrens wurde nun am 29. Juli 2019 ein Regierungsentwurf zu dem Umsetzungsgesetz veröffentlicht.
Am 13. Januar 2018 trat das neue Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) in Kraft, das den aufsichtsrechtlichen Teil der zweiten EU-Zahlungsdiensterichtlinie (Payment Services Directive – PSD2) umsetzt. Wesentliche Vorgaben der PSD2 sollten jedoch erst am 14. September 2019 in Kraft treten. Hierzu zählen unter anderem die gesetzlichen Anforderungen an die sogenannte „starke Kundenauthentifizierung“ sowie an die technischen Datenschnittstellen der Kreditinstitute.