Der EuGH hat mit Urteil vom 9. September 2021 neue Vorgaben für die Dokumentation von Verbraucherkrediten definiert. Dies führt zu neuen Klagerisiken und vielfach zu Nachbesserungsbedarf. Wir bieten einen Überblick über die Entscheidung.
Zum Thema des AGB-Änderungsmechanismusses der Banken und Sparkassen wurde vor dem BGH eine wichtige Schlacht geschlagen – und verloren. Die nächste steht allerdings unmittelbar bevor.
Als vermeintlicher neuer “Widerrufsjoker” wurde ein neues EuGH-Urteil zur Unzulässigkeit von “Kaskadenverweisungen” in Widerrufsbelehrungen gehandelt. Doch der BGH, der insoweit schon 2016 eine andere Auffassung vertrat, reagierte schnell und erklärte in drei Beschlüssen, wann und weshalb die EuGH-Rechtsprechung in Deutschland keine Rolle spielt. Wir zeigen auf, um welche Fälle es geht.
Der EuGH hat entschieden, dass eine Widerrufsbelehrung für Verbraucherkredite unzureichend ist, wenn sie hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist nur auf eine gesetzliche Vorschrift verweist. Wir erläutern das Urteil sowie wichtige Folgefragen.
Können AGB unwirksam sein, weil sie allgemein umfangreich und nach einer Verständlichkeitssoftware “unverständlich” sind? Das OLG Köln hat diese Frage in einem konkreten Fall jüngst verneint. Wir erläutern dieses Urteil und dessen Folgen für die Praxis.
Der BGH hat in aktuellen Urteilen verschiedener Zivilsenate die Transparenzanforderungen für die Wirksamkeit von sog. qualifizierten Nachrangklauseln in Darlehen, einschließlich in als Darlehen ausgestalteten Vermögensanlagen, näher definiert. Sechs mal neun lautet die Rechnung, wenn man sich Nachrangklauseln mit qualifiziertem Rangrücktritt des Gläubigers in Standardverträgen rechnerisch nähern will.
Das Kammergericht, Berlin, hat den Betreiber einer Internetplattform für die Vermittlung von Verbraucherkrediten zur Unterlassung falscher Angaben zum effektiven Jahreszins verurteilt. Denn diese verschwiegen unzulässiger Weise die Kosten eines von der Plattform vergebenen „Bonitätszertifikats“.
Seit dem 21.08.2017 gelten gemäß § 13 Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) neue Vorgaben für Anbieter von Vermögensanlagen im Sinne von § 1 Abs. 2 VermAnlG, unabhängig davon ob diese darüber hinaus zur Erstellung eines Verkaufsprospektes verpflichtet sind oder eine Ausnahme für Schwarmfinanzierungskonstellationen nach §§ 2a, 2b VermAnlG in Anspruch nehmen können.
Bis zum 28.02.2018 ist die Versicherungsvermittlerrichtlinie (EU) 2016/97 (Insurance Distribution Directive - IDD) in Deutschland umzusetzen. Die Bundesregierung hat am 22.03.2017 einen Gesetzesentwurf zur IDD-Umsetzung in das parlamentarische Verfahren eingebracht (BT-Drucks. 18/11627). Der Bundesrat hat hierzu bereits Stellung genommen (BT-Drucks. 18/11627, Anlage 3) und die Bundesregierung eine Gegenäußerung veröffentlicht (BT-Drucks. 18/11627, Anlage 4)..
Mit einem Urteil vom 28.07.2016 (C-191/15) hat der EuGH neue Anforderungen an die Wirksamkeit von Rechtswahlklauseln in AGB in Verbraucherverträgen aufgestellt.
Nach dem EuGH-Urteil muss der Verbraucher in einer Rechtswahlklausel darüber unterrichtet werden, dass nach Art. 6 Abs. 2 der Rom-I-VO die Rechtswahl nicht dazu führt, dass dem Verbraucher der Schutz entzogen wird, der ihm durch zwingende Bestimmungen nach dem Recht an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort gewährt wird (sogenannter Günstigkeitsvergleich).