Als Konsequenz der Finanzkrise 2007-2009 stellt die Institutsvergütungsverordnung (InstitutsVergV) seit 2010 rechtliche Anforderungen an Vergütungssysteme in Finanzinstituten. Die Verordnung richtet sich vor allem gegen solche Vergütungen, die aus Sicht des Verordnungsgebers Anreize zu besonders risikoreichem Verhalten von Mitarbeitern der Finanzinstitute setzen.
„Initial Coin Offerings“ bzw. „ICOs“ könnten in den kommenden Jahren zu einem Baustein einer Crowd-basierten Unternehmensfinanzierung in digital-affinen Unternehmen in Deutschland werden. Im internationalen Markt sind ICOs bereits stark nachgefragt. Einen Performance-orientierten Überblick über eine Vielzahl aktuell laufender ICOs bietet etwa die Website https://icostats.com/. Die Website https://www.icoalert.com// listet darüber hinaus laufend eine Vielzahl von angekündigten Transaktionen.
Seit dem 21.08.2017 gelten gemäß § 13 Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) neue Vorgaben für Anbieter von Vermögensanlagen im Sinne von § 1 Abs. 2 VermAnlG, unabhängig davon ob diese darüber hinaus zur Erstellung eines Verkaufsprospektes verpflichtet sind oder eine Ausnahme für Schwarmfinanzierungskonstellationen nach §§ 2a, 2b VermAnlG in Anspruch nehmen können.
Zahlreiche Unternehmen der Finanzindustrie haben nach dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (FKAustG) erstmals für das Steuerjahr 2016 die nach diesem Gesetz zu erhebenden und zu meldenden Daten bis zum 31.07.2017 an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu übermitteln. In den Folgejahren hat die Übermittlung jeweils zum 31. Juli eines jeden Jahres für das Vorjahr zu erfolgen.
Kreditnehmer sind in der Ertrags- und Liquiditätskrise oftmals auf kurzfristige zusätzliche Kredite angewiesen, um die Aussichten auf einen außerinsolvenzlichen Sanierungsversuch zu prüfen und ein umfassendes Sanierungskonzept zu erarbeiten, das es den Banken ermöglicht, ohne das Risiko einer Haftung wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung anderer Gläubiger (§ 826 BGB) einen Sanierungskredit zu gewähren.
Bis zum 28.02.2018 ist die Versicherungsvermittlerrichtlinie (EU) 2016/97 (Insurance Distribution Directive - IDD) in Deutschland umzusetzen. Die Bundesregierung hat am 22.03.2017 einen Gesetzesentwurf zur IDD-Umsetzung in das parlamentarische Verfahren eingebracht (BT-Drucks. 18/11627). Der Bundesrat hat hierzu bereits Stellung genommen (BT-Drucks. 18/11627, Anlage 3) und die Bundesregierung eine Gegenäußerung veröffentlicht (BT-Drucks. 18/11627, Anlage 4)..
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 10.04.2017 ein neues Rundschreiben zu den Anforderungen an das Videoidentifizierungsverfahren durch Verpflichtete im Sinne des Geldwäschegesetzes (GwG) veröffentlicht (Rundschreiben 03/2017 (GW) – Videoidentifizierungsverfahren, Geschäftszeichen GW 1-GW 2002-2009/0002). Die darin genannten Anforderungen gelten ab dem 15.06.2017.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) beabsichtigt, die Vermarktung, den Vertrieb und den Verkauf von finanziellen Differenzgeschäften (Contracts for Difference, CFDs) zu beschränken. So sollen CFDs, die über den Verlust der hinterlegten Sicherheitsleistung (Margin) hinaus eine Nachschusspflicht des Anlegers vorsehen, Privatkunden nicht mehr angeboten werden dürfen. Dazu hat die BaFin am 08. Dezember 2016 den Entwurf einer Allgemeinverfügung veröffentlicht.
Am 19.10.2016 hat die BaFin eine aktualisierte Information zur Übergangsfrist für das neue Videoidentifizierungsverfahren veröffentlicht.
Am 12.09.2016 endete die Stellungnahmefrist der BaFin im Konsultationsverfahren 08/2016 zur Änderung der Institutsvergütungsverordnung (InstitutsVergV) und der zugehörigen Auslegungshilfe der BaFin. Die Überarbeitung durch die BaFin erfolgt aufgrund der von der EBA am 27.06.2016 vorgelegten Leitlinien für eine solide Vergütungspolitik (EBA/GL/2015/22). Die Novelle der InstitutsVergV sowie die EBA-Leitlinien sollen jeweils zum 01.01.2017 in Kraft treten.