Am 13. Januar 2018 trat das neue Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) in Kraft, das den aufsichtsrechtlichen Teil der zweiten EU-Zahlungsdiensterichtlinie (Payment Services Directive – PSD2) umsetzt. Wesentliche Vorgaben der PSD2 sollten jedoch erst am 14. September 2019 in Kraft treten. Hierzu zählen unter anderem die gesetzlichen Anforderungen an die sogenannte „starke Kundenauthentifizierung“ sowie an die technischen Datenschnittstellen der Kreditinstitute.
Neben zahlreichen weiteren Änderungen insbesondere im Geldwäschegesetz bringt der Referentenentwurf des Gesetzes zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/843) („RefE“, hier abrufbar, beabsichtigter Inkrafttretensstichtag: 1. Januar 2020) drei wichtige Neuerungen im Kreditwesengesetz (KWG) und Geldwäschegesetz (GwG).
Auf diese BGH-Entscheidung (IX ZR 143/17, WM 2019, 592) hat vor allem der Crowdinvestment-Vertrieb gewartet.
Die Rechtsunsicherheit war groß, insbesondere für AGB-mäßig gestaltete Nachrangdarlehen mit qualifiziertem Rangrücktritt, die als Crowdinvestments, vertrieben über verschiedene Internetplattformen in Deutschland, von zahlreichen Verbrauchern gezeichnet werden.
Der Brexit hat einen neuen Terminplan erhalten. Der Europäische Rat hat gestern eine Verlängerung der Frist bis zum Ausscheiden des Vereinigten Königreichs aus der EU beschlossen. Das gemäß Art. 50 Absatz 2 EU-Vertrag eigentlich auf den zweiten Jahrestag der Austrittsmitteilung des Vereinigten Königreichs, also auf den 29. März 2019 fallende Brexit-Datum wird verschoben.
Der „Hard Brexit“ ist angesichts der andauernden Debatten um das Austrittsabkommen im britischen Parlament und der verhärteten Verhandlungspositionen zwischen London und Brüssel zu einem sehr realistischen Szenario geworden. Das Vereinigte Königreich wäre dann ab dem 30. März 2019, 00:00 Uhr, im Verhältnis zu Deutschland und der EU ein Drittstaat – ohne bilaterale Abkommen zur Anerkennung von aufsichtsrechtlichen Erlaubnissen im Finanzsektor.
Seit nunmehr über 2 Jahren (03. Juli 2016) gilt die Marktmissbrauchsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014, “MAR”) EU-weit unmittelbar und damit auch in Deutschland.
Die wesentlichen Zulassungsfolgepflichten für Emittenten von Finanzinstrumenten sind damit europaweit einheitlich geregelt und die nationalen Regelungen insoweit ersetzt.
Bitcoins sind keine Rechnungseinheit im Sinne des KWG. Die Aussage hat es in sich. Sie steht der bisherigen Verwaltungspraxis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zur Behandlung sog. Kryptowährungen (Virtual Currencies) als Finanzinstrument in der Unterkategorie der Rechnungseinheit nach § 1 Abs. 11 Satz 1 Nr. 7 Kreditwesengesetz (KWG) diametral entgegen.
Am 9. Juli 2018 ist die fünfte Geldwäscherichtlinie (EU) 2018/843 (AMLD 5) in Kraft getreten. Die EU-Mitgliedstaaten müssen sie bis zum 10. Januar 2020 in das nationale Recht umsetzen. Die neue Richtlinie ändert die erst Mitte 2017 umgesetzte vierte EU-Geldwäscherichtlinie (AMLD 4) und führt in unterschiedlichen Bereichen des europäischen Geldwäscherechts zu Neuregelungen und Verschärfungen, darunter zum Thema der virtuellen Währungen wie z.B. „Bitcoin“, „Ethereum“ oder „Litecoin“.
Vor allem in frühen Phasen der Start-up-Finanzierung werden Beteiligungen von Investoren (v.a. Business Angels, Pre-Seed-, Seed-Investoren), in unterschiedlich rechtlich verfassten Beteiligungsstrukturen gepoolt. Das bringt für Gesellschaft und Investoren u.a. den Vorteil, Entscheidungsprozesse der Investoren im Außenverhältnis zur Gesellschaft zu vereinfachen, den Gesellschafterkreis überschaubar zu halten und Haftungsschirme zu spannen.
Die BaFin hat mit ihrem Rundschreiben 09/2017 (BA) vom 27.10.2017 die Mindestanforderungen an das Risikomanagement der Banken (kurz „MaRisk“) reformiert. Die neue Fassung der MaRisk, welche die Vorgängerfassung aus Dezember 2012 ablöst, ist sofort in Kraft getreten. Für die Umsetzung gänzlich neuer Anforderungen, die nicht lediglich Konkretisierungen darstellen, gewährt die BaFin den Instituten ein weiteres Jahr Zeit.