Der EuGH hat mit Urteil vom 9. September 2021 neue Vorgaben für die Dokumentation von Verbraucherkrediten definiert. Dies führt zu neuen Klagerisiken und vielfach zu Nachbesserungsbedarf. Wir bieten einen Überblick über die Entscheidung.
Zum Thema des AGB-Änderungsmechanismusses der Banken und Sparkassen wurde vor dem BGH eine wichtige Schlacht geschlagen – und verloren. Die nächste steht allerdings unmittelbar bevor.
Der EuGH hat entschieden, dass eine Widerrufsbelehrung für Verbraucherkredite unzureichend ist, wenn sie hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist nur auf eine gesetzliche Vorschrift verweist. Wir erläutern das Urteil sowie wichtige Folgefragen.
Können AGB unwirksam sein, weil sie allgemein umfangreich und nach einer Verständlichkeitssoftware “unverständlich” sind? Das OLG Köln hat diese Frage in einem konkreten Fall jüngst verneint. Wir erläutern dieses Urteil und dessen Folgen für die Praxis.
Der BGH hat in aktuellen Urteilen verschiedener Zivilsenate die Transparenzanforderungen für die Wirksamkeit von sog. qualifizierten Nachrangklauseln in Darlehen, einschließlich in als Darlehen ausgestalteten Vermögensanlagen, näher definiert. Sechs mal neun lautet die Rechnung, wenn man sich Nachrangklauseln mit qualifiziertem Rangrücktritt des Gläubigers in Standardverträgen rechnerisch nähern will.
Auf diese BGH-Entscheidung (IX ZR 143/17, WM 2019, 592) hat vor allem der Crowdinvestment-Vertrieb gewartet.
Die Rechtsunsicherheit war groß, insbesondere für AGB-mäßig gestaltete Nachrangdarlehen mit qualifiziertem Rangrücktritt, die als Crowdinvestments, vertrieben über verschiedene Internetplattformen in Deutschland, von zahlreichen Verbrauchern gezeichnet werden.
Mit einem Urteil vom 28.07.2016 (C-191/15) hat der EuGH neue Anforderungen an die Wirksamkeit von Rechtswahlklauseln in AGB in Verbraucherverträgen aufgestellt.
Nach dem EuGH-Urteil muss der Verbraucher in einer Rechtswahlklausel darüber unterrichtet werden, dass nach Art. 6 Abs. 2 der Rom-I-VO die Rechtswahl nicht dazu führt, dass dem Verbraucher der Schutz entzogen wird, der ihm durch zwingende Bestimmungen nach dem Recht an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort gewährt wird (sogenannter Günstigkeitsvergleich).