Dr. Ludwig von Moltke und Maximilian Adelhoefer über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Finanzierungen in Krisenzeiten gemäß BTO 1.2.5 MaRisk
Die Zeit der Interbank Offered Rates (IBORs), bislang zentrale Referenzzinssätze in den globalen Finanzmärkten, neigt sich dem Ende zu. Sie werden ab 2022 weitgehend durch Risk Free Rates (RFRs) ersetzt. Wir schildern diese Entwicklung und ihre Auswirkungen auf Finanzierungspraxis und -dokumentation.
Am 14.10.2020 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) verabschiedet, der in der Zwischenzeit auch im Bundestag beraten wurde. Dass Gesetz soll bereits im Januar 2021 in Kraft treten. Wir stellen das neue Gesetz vor.
Die Corona-Pandemie bringt bei Unternehmenskreditverträgen die in normalen Zeiten eher seltene Frage auf die Tagesordnung, ob ein “wesentliches nachteiliges Ereignis” (“Material Adverse Event”) vorliegt und ob dies Kündigungsgründe, Auszahlungshindernisse oder jedenfalls Meldepflichten gegenüber dem Kreditgeber zur Folge hat.
Welche konkreten Maßnahmen wurden bereits beschlossen und was müssen betroffene Unternehmen tun, um die Finanzhilfen zu nutzen?
Kreditnehmer sind in der Ertrags- und Liquiditätskrise oftmals auf kurzfristige zusätzliche Kredite angewiesen, um die Aussichten auf einen außerinsolvenzlichen Sanierungsversuch zu prüfen und ein umfassendes Sanierungskonzept zu erarbeiten, das es den Banken ermöglicht, ohne das Risiko einer Haftung wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung anderer Gläubiger (§ 826 BGB) einen Sanierungskredit zu gewähren.
Neben großen Konzernen nutzen vermehrt auch mittelständische Unternehmen Anleihen zur Finanzierung ihrer allgemeinen Geschäftstätigkeit oder einzelner Projekte. Dabei werden die Anleihen ganz überwiegend in Form von Inhaberschuldverschreibungen (§§ 793 ff. BGB) begeben und, insbesondere bei kleineren Emissionen, häufig ohne Prospekt angeboten.