Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 10.06.2016 das Rundschreiben zu den Anforderungen an das Videoidentifizierungsverfahren bei Eröffnung von Bankkonten durch Verpflichtete im Sinne des Geldwäschegesetzes (GwG) veröffentlicht (Rundschreiben 04/2016 (GW)). Die darin genannten Anforderungen sollten ursprünglich ohne Übergangsfrist ab dem 10.06.2016 gelten. Inhaltlich verschärft das neue Rundschreiben 04/2016 die bislang im Rundschreiben 1/2014 (GW) vom 05.03.2014 geregelten Anforderungen an Videoidentifizierungsverfahren, die vielfach u.a. für e-banking-Prozesse eingesetzt werden und bringt neue Prozessanforderungen für Kreditinstitute und von diesen als Auslagerungsunternehmen eingesetzte Dritte.
Am 18. April 2016 ist das Gesetz zur Umsetzung der EU-Zahlungskontenrichtlinie 2014/92/EU im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Zentraler Bestandteil ist das neu eingeführte Zahlungskontengesetz (ZKG), das den überwiegenden Teil der Richtlinienvorgaben umsetzt. Das ZKG richtet sich an Zahlungsdienstleister (ZDL), die im deutschen Markt Zahlungskonten für Verbraucher anbieten und regelt folgende Themenkomplexe:
Am 12. Januar 2016 trat die zweite europäische Zahlungsdiensterichtlinie (PSD II) in Kraft, die binnen zwei Jahren in nationales Recht umgesetzt werden muss. Neben einer Reihe von weiteren Neuerungen führt die PSD II zu einer Verschärfung des regulatorischen Umfeldes für Online-Marktplätze.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat mit Rechtsverordnung vom 6. November 2015 die Inhaberkontrollverordnung geändert. Am 27. November 2015 hat die BaFin zudem eine aktualisierte Fassung ihres zugehörigen Merkblatts zur Inhaberkontrolle veröffentlicht, in dem wesentliche Anforderungen der Inhaberkontrolle näher bestimmt werden.
Neue Identifizierungspflichten für (Konto-)Bevollmächtigte – Vorboten der 4. EU-Geldwäscherichtlinie
Zum 25. Juni 2015 ist die vierte Geldwäscherichtlinie (EU) 2015/849 (Geldwäsche-RL) in Kraft getreten. Sie ist bis zum 25. Juni 2017 in nationales Recht umzusetzen. Bereits jetzt hat die Geldwäsche-RL Auswirkungen auf die KYC-Pflichten („know your customer“) der Verpflichteten i.S.v. § 2 Geldwäschegesetz (GwG) bei der Identifizierung von (Konto-) Bevollmächtigten.