Der finale Entwurf der ECSP-Verordnung ist veröffentlicht und steht kurz vor der Verabschiedung. Wir analysieren den Anwendungsbereich und bieten einen Überblick über die wesentlichen Eckpunkte.
Der BGH hat in aktuellen Urteilen verschiedener Zivilsenate die Transparenzanforderungen für die Wirksamkeit von sog. qualifizierten Nachrangklauseln in Darlehen, einschließlich in als Darlehen ausgestalteten Vermögensanlagen, näher definiert. Sechs mal neun lautet die Rechnung, wenn man sich Nachrangklauseln mit qualifiziertem Rangrücktritt des Gläubigers in Standardverträgen rechnerisch nähern will.
Ab 1. August 2020 gilt die neue Finanzanlagenvermittlungsverordnung, die Verhaltens-, Organisations- und Prüfungspflichten für Finanzanlagenvermittler regelt. Wir bieten eine Übersicht über die wesentliche Neuregulierung der Compliance-Pflichten von Crowdinvesting-Plattformen.
Auf diese BGH-Entscheidung (IX ZR 143/17, WM 2019, 592) hat vor allem der Crowdinvestment-Vertrieb gewartet.
Die Rechtsunsicherheit war groß, insbesondere für AGB-mäßig gestaltete Nachrangdarlehen mit qualifiziertem Rangrücktritt, die als Crowdinvestments, vertrieben über verschiedene Internetplattformen in Deutschland, von zahlreichen Verbrauchern gezeichnet werden.
Seit nunmehr über 2 Jahren (03. Juli 2016) gilt die Marktmissbrauchsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014, “MAR”) EU-weit unmittelbar und damit auch in Deutschland.
Die wesentlichen Zulassungsfolgepflichten für Emittenten von Finanzinstrumenten sind damit europaweit einheitlich geregelt und die nationalen Regelungen insoweit ersetzt.
Am 20. Juli 2017 ist die neue Europäische Prospektverordnung in Kraft getreten (Verordnung 2017/1129/EU vom 14. Juni 2017). Einige (wenige) Teile der Prospektverordnung gelten bereits seit ihrem Inkrafttreten, einige Teile gelten ab dem 21. Juli 2018, der ganz überwiegende Teil der Vorschriften ist ab dem 21. Juli 2019 anzuwenden. Emittenten und ihre Berater sollten sich bereits jetzt mit dem neuen Prospektregime und den damit einhergehenden Änderungen vertraut machen.
Seit dem 21.08.2017 gelten gemäß § 13 Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) neue Vorgaben für Anbieter von Vermögensanlagen im Sinne von § 1 Abs. 2 VermAnlG, unabhängig davon ob diese darüber hinaus zur Erstellung eines Verkaufsprospektes verpflichtet sind oder eine Ausnahme für Schwarmfinanzierungskonstellationen nach §§ 2a, 2b VermAnlG in Anspruch nehmen können.
Die sog. Schwarmfinanzierung, auch besser bekannt unter den Begriffen Crowdfunding, Crowdlending oder Crowdinvesting, hat sich mittlerweile als bankenunabhängige Finanzierungsvariante etabliert. Ursprünglich im Start-Up-Bereich als Finanzierungsform von vorwiegend jungen Unternehmen angesiedelt, hat sich die Schwarmfinanzierung, angesichts des mangelnden Wohnraums und der steigenden Mieten, insbesondere auf den Bereich der Finanzierung von Immobilienprojekten ausgedehnt.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) beabsichtigt, die Vermarktung, den Vertrieb und den Verkauf von finanziellen Differenzgeschäften (Contracts for Difference, CFDs) zu beschränken. So sollen CFDs, die über den Verlust der hinterlegten Sicherheitsleistung (Margin) hinaus eine Nachschusspflicht des Anlegers vorsehen, Privatkunden nicht mehr angeboten werden dürfen. Dazu hat die BaFin am 08. Dezember 2016 den Entwurf einer Allgemeinverfügung veröffentlicht.