Update: „Hard Brexit“ und Cross-Border Finanzdienstleistungen aus UK

Der Brexit hat einen neuen Terminplan erhalten. Der Europäische Rat hat gestern eine Verlängerung der Frist bis zum Ausscheiden des Vereinigten Königreichs aus der EU beschlossen. Das gemäß Art. 50 Absatz 2 EU-Vertrag eigentlich auf den zweiten Jahrestag der Austrittsmitteilung des Vereinigten Königreichs, also auf den 29. März 2019 fallende Brexit-Datum wird verschoben.

Beratungen im Bundestag: BaFin soll Post-Brexit befristete EU-Passports erteilen dürfen

Der „Hard Brexit“ ist angesichts der andauernden Debatten um das Austrittsabkommen im britischen Parlament und der verhärteten Verhandlungspositionen zwischen London und Brüssel zu einem sehr realistischen Szenario geworden. Das Vereinigte Königreich wäre dann ab dem 30. März 2019, 00:00 Uhr, im Verhältnis zu Deutschland und der EU ein Drittstaat – ohne bilaterale Abkommen zur Anerkennung von aufsichtsrechtlichen Erlaubnissen im Finanzsektor.

Kapitalmarkt-Compliance auch für Emittenten von Anleihen im Freiverkehr

Seit nunmehr über 2 Jahren (03. Juli 2016) gilt die Marktmissbrauchsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014, “MAR”) EU-weit unmittelbar und damit auch in Deutschland.

Die wesentlichen Zulassungsfolgepflichten für Emittenten von Finanzinstrumenten sind damit europaweit einheitlich geregelt und die nationalen Regelungen insoweit ersetzt.

Kammergericht: Bitcoin kein Finanzinstrument nach § 1 Abs. 11 KWG

Bitcoins sind keine Rechnungseinheit im Sinne des KWG. Die Aussage hat es in sich. Sie steht der bisherigen Verwaltungspraxis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zur Behandlung sog. Kryptowährungen (Virtual Currencies) als Finanzinstrument in der Unterkategorie der Rechnungseinheit nach § 1 Abs. 11 Satz 1 Nr. 7 Kreditwesengesetz (KWG) diametral entgegen.

Das Ende der Anonymität von Bitcoin & Co.? Regulierung von Kryptocoins nach der 5. EU-Geldwäscherichtlinie

Am 9. Juli 2018 ist die fünfte Geldwäscherichtlinie (EU) 2018/843 (AMLD 5) in Kraft getreten. Die EU-Mitgliedstaaten müssen sie bis zum 10. Januar 2020 in das nationale Recht umsetzen. Die neue Richtlinie ändert die erst Mitte 2017 umgesetzte vierte EU-Geldwäscherichtlinie (AMLD 4) und führt in unterschiedlichen Bereichen des europäischen Geldwäscherechts zu Neuregelungen und Verschärfungen, darunter zum Thema der virtuellen Währungen wie z.B. „Bitcoin“, „Ethereum“ oder „Litecoin“.

Die neue Musterfeststellungsklage

Der Deutsche Bundestag hat am 14. Juni 2018 die Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage beschlossen. Der Gesetzesentwurf wurde am 6. Juli 2018 vom Bundesrat gebilligt. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zum 1. November 2018 wird damit die Möglichkeit einer kollektiven Rechtsverfolgung geschaffen, die bisher nur im Rahmen des Kapitalmarktrechts durch das Kapitalanlegermusterverfahrensgesetz (KapMuG) bestand. Die Musterfeststellungsklage wird im 6. Buch der Zivilprozessordnung (ZPO) in den §§ 606 bis 613 geregelt.

Entwurf einer Verordnung über Europäische Crowdfunding-Dienstleister

Am 8.3.2018 hat die Europäische Kommission einen Entwurf einer europäischen Crowdfunding-Regulierung vorgelegt. Mit dem Entwurf einer Verordnung über Europäische Crowdfunding-Dienstleister für Unternehmen (ECSP-VO-E) wird vor allem die Verbesserung der Integration der einzelnen Crowdfinanzierungsmärkte in Europa und leichterer Zugang für KMU und Start-ups zu Kapital bezweckt. Immobilienfinanzierungen werden im Entwurf nicht ausdrücklich genannt, aber auch nicht ausgeschlossen. Für Plattformen soll durch die Verordnung vor allem die grenzüberschreitende Tätigkeit erleichtert werden, so dass sie leichter Größenvorteile heben können. Aber nicht nur Kapitalsuchende und Plattformen, sondern auch Anleger sollen profitieren: Nach Auffassung der Kommission gilt dies insbesondere aufgrund des größeren Wettbewerbs zwischen den Plattformen und aufgrund verbesserter Möglichkeiten zur Risikostreuung.

Beteiligungsfinanzierung über Kapitalpools – Investmentvermögen nach KAGB?

Vor allem in frühen Phasen der Start-up-Finanzierung werden Beteiligungen von Investoren (v.a. Business Angels, Pre-Seed-, Seed-Investoren), in unterschiedlich rechtlich verfassten Beteiligungsstrukturen gepoolt. Das bringt für Gesellschaft und Investoren u.a. den Vorteil, Entscheidungsprozesse der Investoren im Außenverhältnis zur Gesellschaft zu vereinfachen, den Gesellschafterkreis überschaubar zu halten und Haftungsschirme zu spannen.

Das neue europäische Prospektrecht

Am 20. Juli 2017 ist die neue Europäische Prospektverordnung in Kraft getreten (Verordnung 2017/1129/EU vom 14. Juni 2017). Einige (wenige) Teile der Prospektverordnung gelten bereits seit ihrem Inkrafttreten, einige Teile gelten ab dem 21. Juli 2018, der ganz überwiegende Teil der Vorschriften ist ab dem 21. Juli 2019 anzuwenden. Emittenten und ihre Berater sollten sich bereits jetzt mit dem neuen Prospektregime und den damit einhergehenden Änderungen vertraut machen.

Neue Mindestanforderungen an das Risikomanagement der Banken

Die BaFin hat mit ihrem Rundschreiben 09/2017 (BA) vom 27.10.2017 die Mindestanforderungen an das Risikomanagement der Banken (kurz „MaRisk“) reformiert. Die neue Fassung der MaRisk, welche die Vorgängerfassung aus Dezember 2012 ablöst, ist sofort in Kraft getreten. Für die Umsetzung gänzlich neuer Anforderungen, die nicht lediglich Konkretisierungen darstellen, gewährt die BaFin den Instituten ein weiteres Jahr Zeit.