Die Bafin hat ein Merkblatt mit Good-Practice-Ansätzen zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken veröffentlicht. Während dies rechtlich noch unverbindlich ist und die BaFin einstweilen die “strategische Befassung” hiermit empfiehlt, ist künftig mit entsprechenden verbindlichen Regeln zu rechnen. Wir bieten einen Überblick über dieses BaFin-Merkblatt.
Ab 1. August 2020 gilt die neue Finanzanlagenvermittlungsverordnung, die Verhaltens-, Organisations- und Prüfungspflichten für Finanzanlagenvermittler regelt. Wir bieten eine Übersicht über die wesentliche Neuregulierung der Compliance-Pflichten von Crowdinvesting-Plattformen.
Das Kammergericht, Berlin, hat den Betreiber einer Internetplattform für die Vermittlung von Verbraucherkrediten zur Unterlassung falscher Angaben zum effektiven Jahreszins verurteilt. Denn diese verschwiegen unzulässiger Weise die Kosten eines von der Plattform vergebenen „Bonitätszertifikats“.
Der Deutsche Bundestag hat es beschlossen: In Deutschland werden künftig strenge Anforderungen für Dienstleister gelten, die die Aufbewahrung und Sicherung bestimmter Crypto-Token anbieten. Zudem werden bestimmte Anbieter technischer Infrastrukturleistungen verpflichtet, Zahlungsdienstleistern Zugriff auf ihre technische Infrastruktur einzuräumen.
Wie bereits berichtet, hat das Bundesministerium der Finanzen im Mai 2019 ein Gesetzgebungsverfahren zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/843, sog. „5.“ Geldwäscherichtlinie) in Gang gesetzt. Nach dem zugrundeliegenden Referentenentwurf sollen künftig die Aufbewahrung und Sicherung bestimmter Crypto-Token einer Erlaubnispflicht gemäß dem Kreditwesengesetz (KWG) unterliegen. Als nächster Schritt des Gesetzgebungsverfahrens wurde nun am 29. Juli 2019 ein Regierungsentwurf zu dem Umsetzungsgesetz veröffentlicht.
Am 13. Januar 2018 trat das neue Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) in Kraft, das den aufsichtsrechtlichen Teil der zweiten EU-Zahlungsdiensterichtlinie (Payment Services Directive – PSD2) umsetzt. Wesentliche Vorgaben der PSD2 sollten jedoch erst am 14. September 2019 in Kraft treten. Hierzu zählen unter anderem die gesetzlichen Anforderungen an die sogenannte „starke Kundenauthentifizierung“ sowie an die technischen Datenschnittstellen der Kreditinstitute.
Neben zahlreichen weiteren Änderungen insbesondere im Geldwäschegesetz bringt der Referentenentwurf des Gesetzes zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/843) („RefE“, hier abrufbar, beabsichtigter Inkrafttretensstichtag: 1. Januar 2020) drei wichtige Neuerungen im Kreditwesengesetz (KWG) und Geldwäschegesetz (GwG).
Auf diese BGH-Entscheidung (IX ZR 143/17, WM 2019, 592) hat vor allem der Crowdinvestment-Vertrieb gewartet.
Die Rechtsunsicherheit war groß, insbesondere für AGB-mäßig gestaltete Nachrangdarlehen mit qualifiziertem Rangrücktritt, die als Crowdinvestments, vertrieben über verschiedene Internetplattformen in Deutschland, von zahlreichen Verbrauchern gezeichnet werden.
Der Brexit hat einen neuen Terminplan erhalten. Der Europäische Rat hat gestern eine Verlängerung der Frist bis zum Ausscheiden des Vereinigten Königreichs aus der EU beschlossen. Das gemäß Art. 50 Absatz 2 EU-Vertrag eigentlich auf den zweiten Jahrestag der Austrittsmitteilung des Vereinigten Königreichs, also auf den 29. März 2019 fallende Brexit-Datum wird verschoben.
Der „Hard Brexit“ ist angesichts der andauernden Debatten um das Austrittsabkommen im britischen Parlament und der verhärteten Verhandlungspositionen zwischen London und Brüssel zu einem sehr realistischen Szenario geworden. Das Vereinigte Königreich wäre dann ab dem 30. März 2019, 00:00 Uhr, im Verhältnis zu Deutschland und der EU ein Drittstaat – ohne bilaterale Abkommen zur Anerkennung von aufsichtsrechtlichen Erlaubnissen im Finanzsektor.