Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 10.04.2017 ein neues Rundschreiben zu den Anforderungen an das Videoidentifizierungsverfahren durch Verpflichtete im Sinne des Geldwäschegesetzes (GwG) veröffentlicht (Rundschreiben 03/2017 (GW) – Videoidentifizierungsverfahren, Geschäftszeichen GW 1-GW 2002-2009/0002). Die darin genannten Anforderungen gelten ab dem 15.06.2017.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) beabsichtigt, die Vermarktung, den Vertrieb und den Verkauf von finanziellen Differenzgeschäften (Contracts for Difference, CFDs) zu beschränken. So sollen CFDs, die über den Verlust der hinterlegten Sicherheitsleistung (Margin) hinaus eine Nachschusspflicht des Anlegers vorsehen, Privatkunden nicht mehr angeboten werden dürfen. Dazu hat die BaFin am 08. Dezember 2016 den Entwurf einer Allgemeinverfügung veröffentlicht.
Mit einem Urteil vom 28.07.2016 (C-191/15) hat der EuGH neue Anforderungen an die Wirksamkeit von Rechtswahlklauseln in AGB in Verbraucherverträgen aufgestellt.
Nach dem EuGH-Urteil muss der Verbraucher in einer Rechtswahlklausel darüber unterrichtet werden, dass nach Art. 6 Abs. 2 der Rom-I-VO die Rechtswahl nicht dazu führt, dass dem Verbraucher der Schutz entzogen wird, der ihm durch zwingende Bestimmungen nach dem Recht an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort gewährt wird (sogenannter Günstigkeitsvergleich).
Am 19.10.2016 hat die BaFin eine aktualisierte Information zur Übergangsfrist für das neue Videoidentifizierungsverfahren veröffentlicht.
Am 12.09.2016 endete die Stellungnahmefrist der BaFin im Konsultationsverfahren 08/2016 zur Änderung der Institutsvergütungsverordnung (InstitutsVergV) und der zugehörigen Auslegungshilfe der BaFin. Die Überarbeitung durch die BaFin erfolgt aufgrund der von der EBA am 27.06.2016 vorgelegten Leitlinien für eine solide Vergütungspolitik (EBA/GL/2015/22). Die Novelle der InstitutsVergV sowie die EBA-Leitlinien sollen jeweils zum 01.01.2017 in Kraft treten.
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat Ende Juli einen Referentenentwurf zur Änderung von § 104 Insolvenzordnung (InsO) zum Thema des sogenannten Liquidationsnettings (“close-out netting”) bei Finanztermingeschäften veröffentlicht und damit die öffentliche Konsultation eingeleitet. Der Entwurf ist eine direkte Reaktion auf das BGH-Urteil vom 09.06.2016, Az. IX ZR 314/14, worin der BGH die in Deutschland und auch international gebräuchlichen Nettingklauseln für den Insolvenzfall für unwirksam erklärt und erhebliche Verunsicherung ausgelöst hat, ob nach den maßgeblichen europäischen Eigenkapitalvorschriften regulierte Institute ihre Adressrisiken unverändert im Wege einer Netto-Betrachtung bestimmen dürfen.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 10.06.2016 das Rundschreiben zu den Anforderungen an das Videoidentifizierungsverfahren bei Eröffnung von Bankkonten durch Verpflichtete im Sinne des Geldwäschegesetzes (GwG) veröffentlicht (Rundschreiben 04/2016 (GW)). Die darin genannten Anforderungen sollten ursprünglich ohne Übergangsfrist ab dem 10.06.2016 gelten. Inhaltlich verschärft das neue Rundschreiben 04/2016 die bislang im Rundschreiben 1/2014 (GW) vom 05.03.2014 geregelten Anforderungen an Videoidentifizierungsverfahren, die vielfach u.a. für e-banking-Prozesse eingesetzt werden und bringt neue Prozessanforderungen für Kreditinstitute und von diesen als Auslagerungsunternehmen eingesetzte Dritte.
Am 18. April 2016 ist das Gesetz zur Umsetzung der EU-Zahlungskontenrichtlinie 2014/92/EU im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Zentraler Bestandteil ist das neu eingeführte Zahlungskontengesetz (ZKG), das den überwiegenden Teil der Richtlinienvorgaben umsetzt. Das ZKG richtet sich an Zahlungsdienstleister (ZDL), die im deutschen Markt Zahlungskonten für Verbraucher anbieten und regelt folgende Themenkomplexe:
Seit 01.01.2016 sind der neue § 945a ZPO und die Schutzschriftenregisterverordnung (SRV) in Kraft. Die Vorschriften regeln die Einrichtung eines zentralen, länderübergreifenden elektronischen Registers für Schutzschriften (ZSSR).
Am 12. Januar 2016 trat die zweite europäische Zahlungsdiensterichtlinie (PSD II) in Kraft, die binnen zwei Jahren in nationales Recht umgesetzt werden muss. Neben einer Reihe von weiteren Neuerungen führt die PSD II zu einer Verschärfung des regulatorischen Umfeldes für Online-Marktplätze.