Mit einem Urteil vom 28.07.2016 (C-191/15) hat der EuGH neue Anforderungen an die Wirksamkeit von Rechtswahlklauseln in AGB in Verbraucherverträgen aufgestellt.
Nach dem EuGH-Urteil muss der Verbraucher in einer Rechtswahlklausel darüber unterrichtet werden, dass nach Art. 6 Abs. 2 der Rom-I-VO die Rechtswahl nicht dazu führt, dass dem Verbraucher der Schutz entzogen wird, der ihm durch zwingende Bestimmungen nach dem Recht an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort gewährt wird (sogenannter Günstigkeitsvergleich).