BaFin plant Beschränkungen für CFDs

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) beabsichtigt, die Vermarktung, den Vertrieb und den Verkauf von finanziellen Differenzgeschäften (Contracts for Difference, CFDs) zu beschränken. So sollen CFDs, die über den Verlust der hinterlegten Sicherheitsleistung (Margin) hinaus eine Nachschusspflicht des Anlegers vorsehen, Privatkunden nicht mehr angeboten werden dürfen. Dazu hat die BaFin am 08. Dezember 2016 den Entwurf einer Allgemeinverfügung veröffentlicht.

Gegenstand der Allgemeinverfügung

Der Entwurf der Allgemeinverfügung sieht im Einzelnen eine Beschränkung der Vermarktung, des Vertriebs und des Verkaufs von CFDs an Privatkunden im Sinne des § 31a Absatz 3 WpHG insoweit vor, als sie eine Nachschusspflicht für den Privatkunden begründen können. Die Allgemeinverfügung soll aufgrund von § 4b Absatz 1 Nummer 1 a), Absatz 2 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) erlassen werden. Nach der erst im Juli 2015 im Rahmen des Kleinanlegerschutzgesetzes in Kraft getretenen Vorschrift kann die BaFin unter anderem Verbote oder Beschränkungen der Vermarktung, des Vertriebs oder des Verkaufs von bestimmten Finanzinstrumenten anordnen (sogenannte Produktintervention). Dies setzt nach § 4b Absatz 2 WpHG u.a. voraus, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Finanzinstrument oder eine Tätigkeit oder Praxis erhebliche Bedenken für den Anlegerschutz aufwirft, diesen Risiken durch ein Verbot oder eine Beschränkung des Vertriebs oder Verkaufs begegnet werden kann und die Maßnahme unter Berücksichtigung der festgestellten Risiken, des Kenntnisniveaus der betreffenden Anleger und der wahrscheinlichen Auswirkungen der Maßnahme auf Anleger oder Marktteilnehmer verhältnismäßig ist. CFDs fallen als Derivate im Sinne § 2 Absatz 2 Nummer 2 WpHG in die Kategorie der Finanzinstrumente.

Bei CFDs mit einer Nachschusspflicht für Privatkunden hat die BaFin Bedenken im Hinblick auf den Anlegerschutz. Aufgrund der starken Hebelwirkung von CFDs reiche nach Ansicht der BaFin das kurzfristige Anfordern einer weiteren Sicherheitsleistung (Margin-Call) oder das Setzen von Stop-Loss-Orders zur Begrenzung des Risikos im Falle starker Kursschwankungen oder Kurssprüngen des Basiswerts nicht aus. Zum einen, weil dem CFD-Anbieter keine Zeit mehr für einen Margin-Call verbliebe. Zum anderen böten auch Stop-Loss-Orders keinen verlässlichen Schutz, da aufgrund der schnellen Kursbewegungen der nächstverfügbare Kurs, zu dem die Order ausgeführt wird, bereits deutlich vom ursprünglich angestrebten Preis abweichen könne. Die vom Anleger auszugleichende Differenz könne dann das Vielfache seines eingesetzten Kapitals betragen.

Bereits im Juli 2016 hat die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) eine Investorenwarnung zu CFDs veröffentlicht, in der sie u.a. vor den mit der Hebelwirkung von CFDs verbundenen hohen Risiken warnte. Ferner kritisierte die ESMA zum Teil unzureichende Risikohinweise und mögliche Interessenkonflikte der CFD-Anbieter. CFDs waren vor allem durch die starken Kursbewegungen des Schweizer Frankens Anfang 2015 in den Fokus der Öffentlichkeit gerückt. Die Schweizerische Nationalbank hatte bis zu diesem Zeitpunkt durch Stützungskäufe einen Mindest-Wechselkurs der Währung zum Euro festgelegt und kündigte an, diese Praxis aufzugeben und den Wechselkurs Marktschwankungen zu überlassen. Infolge der daraus resultierenden starken Kursbewegungen entstanden vielen CFD-Anlegern hohe Verluste durch Nachschusspflichten.

Folgen für CFD-Geschäfte mit Privatkunden

Die beabsichtigte Allgemeinverfügung enthält kein komplettes Produktverbot, da die Vermarktung, der Vertrieb und der Verkauf von CFDs an Privatkunden weiterhin insoweit möglich bleibt, als eine Nachschusspflicht nicht begründet wird. Zum anderen betrifft die Allgemeinverfügung nicht den Vertrieb gegenüber professionellen Kunden und geeigneten Gegenparteien (§ 31 Absätze 2 und 4 WpHG).

Sollte die Allgemeinverfügung wie beabsichtigt erlassen werden, müssten CFD-Anbieter ihre CFD-Produkte, soweit sie sich an Privatkunden richten, dahingehend anpassen, dass eine Nachschusspflicht ausgeschlossen ist. Die Hebelwirkung von CFDs ist zwar nicht direkt Gegenstand des Verbots und ist wie auch bei anderen Anlageprodukten wie Zertifikaten und Optionsscheinen weiterhin zulässig. Jedoch ist zu erwarten, dass CFD-Anbieter aufgrund des Entfallens der Nachschusspflicht im Rahmen ihres Risikomanagements zukünftig die Hinterlegung einer höheren Margin durch den Kunden verlangen werden, wodurch sich die Hebelwirkung zwangsläufig reduziert.

Der Entwurf der BaFin sieht eine Umsetzungsfrist von drei Monaten ab Inkrafttreten der Allgemeinverfügung vor. Hierdurch soll den CFD-Anbietern die notwendige Zeit zur Anpassung ihrer CFD-Produkte gegeben werden. Dabei ist noch offen, inwiefern zu diesem Zeitpunkt bereits eröffnete CFD-Positionen von der Allgemeinverfügung erfasst werden. Dass die Nachschusspflicht für den Anleger aus der Positionseröffnung und nicht aus der Positionsschließung resultiert, d. h. der für die Nachschusspflicht relevante Verkauf mit der Positionseröffnung abgeschlossen sein dürfte, spricht jedoch dafür, dass zum Ablauf der Übergangsfrist bereits eröffnete Positionen bis zu ihrer Schließung weitergeführt werden dürfen.

Bis zum 20. Januar 2017 kann im Rahmen der von der BaFin durchgeführten Anhörung zu der beabsichtigten Allgemeinverfügung schriftlich Stellung genommen werden.

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