FKAustG: Pflicht zur erstmaligen Meldung für Finanzinstitute bis zum 31.07.2017

Zahlreiche Unternehmen der Finanzindustrie haben nach dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (FKAustG) erstmals für das Steuerjahr 2016 die nach diesem Gesetz zu erhebenden und zu meldenden Daten bis zum 31.07.2017 an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu übermitteln. In den Folgejahren hat die Übermittlung jeweils zum 31. Juli eines jeden Jahres für das Vorjahr zu erfolgen.

Das bereits am 31.12.2015 in Kraft getretenen FKAustG dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15.02.2011 in der Fassung der Richtlinie 2014/107/EU des Rates vom 09.12.2014 sowie der Umsetzung des Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29.10.2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (CRS-MCAA) vom 21.12.2015.

Ziel des FKAustG, das auf dem durch die OECD entwickelten Standard für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (Common Reporting Standard – CRS) basiert, ist die Bekämpfung grenzüberschreitender Steuerhinterziehung sowie sonstiger Formen mangelnder Steuerdisziplin. Neben den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union haben sich zahlreiche Drittstaaten vertraglich zum automatischen Datenaustausch verpflichtet. Eine Liste der teilnehmenden Staaten, insgesamt 64 (Stand 23.06.2017), kann auf der Internetseite des BZSt eingesehen werden.

Hintergrund für die Entwicklung der CRS sind die Regelungen des Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA), einem nationalen Gesetz der USA vom 18.03.2010, welches die Grundlage für das völkerrechtliche Abkommen zwischen den USA und Deutschland vom 31.05.2013 darstellt (sog. FATCA-Abkommen). Auf Basis dieses FATCA-Abkommens tauschen Deutschland und die USA bereits seit Juli 2015 Kontodaten von in dem jeweils anderen Staat ansässigen Personen aus. Diese Art des Datenaustausches wird durch die vorgenannten EU-Richtlinien und in Umsetzung dessen durch das FKAustG auf zahlreiche weitere Staaten ausgedehnt.

Das BZSt ist nach dem FKAustG zur Übermittlung der ihm durch die Finanzinstitute zur Verfügung gestellten Daten an die jeweils zuständige Behörde des teilnehmenden Staates verpflichtet, in dem die betreffende meldepflichtige Person steuerlich ansässig ist. Ferner hat das BZSt die Daten zu speichern und 15 Jahre aufzubewahren.

Verpflichtet zur Einhaltung der Melde- und Sorgfaltspflichten gemäß dem FKAustG ist jedes Finanzinstitut eines teilnehmenden Staates, „bei dem es sich nicht um ein nicht meldendes Finanzinstitut handelt“, § 19 Nr. 1 FKAustG. Finanzinstitute sind gemäß § 19 Nr. 3 FKAustG Verwahrinstitute (z.B. Depotbanken, Wertpapierverwahrstellen), Einlageninstitute (z.B. Banken und Sparkassen), Investmentunternehmen (z.B. Vermögensverwalter, Wertpapierhändler) sowie spezifizierte Versicherungsgesellschaften. Welche Rechtsträger wiederum unter die vorbezeichneten Begriffe fallen, ist in § 19 Nr. 4 bis 8 FKAustG definiert. Trotz ihrer grundsätzlichen Eigenschaft als Finanzinstitut i. S. d. FKAustG sind die sog. nicht meldenden Finanzinstitute gemäß § 19 Nr. 9 FKAustG ausgenommen, da diese als mit einem geringen Risiko zur Steuerhinterziehung behaftet angesehen werden. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um staatliche Rechtsträger und deren Pensionsfonds, internationale Organisationen, Zentralbanken (mit Ausnahme bestimmter Zahlungen), bestimmte Altersvorsorgefonds, qualifizierte Kreditkartenanbieter, ausgenommene Organismen für gemeinsame Anlagen sowie andere Finanzinstitute mit geringem Risiko des Missbrauchs zu Zwecken der Steuerhinterziehung. Welche Rechtsträger unter die vorbezeichneten von einer Meldung ausgenommenen Rechtsträger fallen, ist wiederum in § 19 Nr. 10 bis 17 FKAustG definiert und bedarf der Auslegung sowie einer konkreten einzelfallbezogenen Prüfung.

Jedes zur Meldung verpflichtete Finanzinstitut muss die allgemeinen Melde- und Sorgfaltspflichten, die besonderen Sorgfaltspflichten sowie die ergänzenden Melde- und Sorgfaltspflichten der §§ 8 bis 26 FKAustG beachten. Zu melden sind insbesondere die in § 8 Abs. 1 FKAustG aufgeführten Informationen für jedes meldepflichtige Konto einer meldepflichtigen Person. Meldepflichtige Personen sind gemäß § 19 Nr. 36, 37 FKAustG natürliche Personen oder Rechtsträger, die nach dem Steuerrecht eines beliebigen anderen meldepflichtigen Staates in diesem ansässig sind. Zu melden sind im Wesentlichen folgende Informationen für das betreffende Kalenderjahr:

  • Name, Anschrift, Ansässigkeitsstaat, Steueridentifikationsnummer sowie ggfs. Geburtsdatum und -ort bei natürlichen Personen
  • Kontonummer
  • Name und ggfs. Identifikationsnummer des meldenden deutschen Finanzinstituts
  • Kontosaldo oder -wert zum Ende des betreffenden Kalenderjahres
  • bei Verwahrkonten:

    1. jeweils der Gesamtbruttoertrag der Zinsen, Dividenden und anderer Einkünfte, die mittels der auf dem Konto vorhandenen Vermögenswerte erzielt und auf das Konto eingezahlt oder diesem gutgeschrieben wurden
    2. die Gesamtbruttoerlöse aus der Veräußerung oder dem Rückkauf von Finanzvermögen, die auf das Konto eingezahlt oder diesem gutsgeschrieben wurden und für die das Finanzinstitut als Verwahrstelle, Makler, Bevollmächtigter oder anderweitig als Vertreter für den Kontoinhaber tätig war
  • bei Einlagekonten der Gesamtbruttoertrag der Zinsen, die auf das Konto eingezahlt oder diesem gutgeschrieben wurden
  • bei allen anderen Konten der Gesamtbruttobetrag, der in Bezug auf das Konto an den Kontoinhaber gezahlt oder diesem gutgeschrieben wurde und für den das meldende Finanzinstitut Schuldner ist, einschließlich der Gesamthöhe aller im Meldezeitraum geleisteten Einlösungsbeträge.

Das FKAustG enthält keine Regelung dazu, ob sog. Leermeldungen zu machen sind, d.h. die Meldung eines grundsätzlich zur Meldung verpflichteten Finanzinstituts, dass im Meldejahr kein meldepflichtiges Konto existiert. Das BZSt betrachtet sog. Leermeldungen derzeit als optional (BZSt, Kommunikationshandbuch, Teil 2, Datenübermittlung über das BZStOnline-Portal, S. 12). Dies kann sich jedoch ändern; daher sollten die meldenden Finanzinstitute jährlich erneut die fehlende Notwendigkeit von Leermeldungen anhand der aktuellen Meldungen des BZSt prüfen.

Rechtsfolge einer vorsätzlichen oder leichtfertigen Nichtmeldung, nicht richtigen, nicht vollständigen bzw. nicht rechtzeitigen Meldung ist gemäß § 28 Abs. 1 FKAustG das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu EUR 50.000,00 geahndet werden kann. Die Geldbuße kann sowohl gegen die handelnde natürliche Person des zur Meldung verpflichteten Finanzinstituts als auch gegen das zur Meldung verpflichtete Finanzinstitut selbst gemäß § 30 Abs. 1 OWiG in Form einer Unternehmensgeldbuße verhängt werden.

Weitere Artikel