Widerrufsbelehrung für Verbraucherkredite – EuGH erklärt „Kaskadenverweisung“ für unzulässig (Urteil vom 26.03.2020 – C – 66/19)

Die in Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2008/48/EG („Verbraucherkreditrichtlinie“) vorgesehenen Modalitäten für die Berechnung der Widerrufsfrist sind in Darlehensverträgen in klarer, prägnanter Form anzugeben. Der EuGH hat nun mit Urteil vom 26.03.2020 (C – 66/19) entschieden: Eine Widerrufsbelehrung genügt diesen Anforderungen nicht, wenn sie hinsichtlich der mitzuteilenden Pflichtangaben lediglich auf Rechtsvorschriften (§ 492 Abs. 2 BGB) verweist. Die Entscheidung steht in diametralem Widerspruch zu der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sowie einer gesetzlichen Musterbelehrung und wirft damit spannende Folgefragen auf.

(Update: Wie der BGH zwischenzeitlich auf das Urteil des EuGH reagiert hat, erfahren Sie hier.)

Sachverhalt

Im Jahr 2012 schloss ein Darlehensnehmer als Verbraucher bei einem Kreditinstitut, der Kreissparkasse Saarlouis, einen grundpfandrechtlich gesicherten Darlehensvertrag über 100.000 Euro mit einem bis zum 30. November 2021 gebundenen Sollzinssatz von 3,61% pro Jahr. Unter Ziff. 14 („Widerrufsinformation“) dieses Vertrags hieß es:

„Widerrufsrecht Der Darlehnsnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehnsnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angaben zur Art des Darlehens, Angaben zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat. …“

Der Kläger erklärte den Widerruf seiner Vertragserklärung zu dem Darlehensvertrag und erhob vor dem LG Saarbrücken Klage gegen die Kreissparkasse im Wesentlichen mit der Zielsetzung festzustellen, dass der Darlehensvertrag wirksam widerrufen sei.

Das LG Saarbrücken warf als vorlegendes Gericht die Frage auf, ob die Verweisung in der Belehrung auf die Norm § 492 Abs. 2 BGB dem in Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Verbraucherkreditrichtlinie vorgesehenen Erfordernis genügt, dass im Kreditvertrag das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts in „klarer, prägnanter“ Form angegeben werden müssen.

Begründung des Urteils

Der EuGH stellte mit seiner Entscheidung klar, dass es nach der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG nicht genügt, in Widerrufsbelehrungen für Verbraucherkredite bezüglich der mitzuteilenden Pflichtangaben lediglich auf Rechtsvorschriften (§ 492 Abs. 2 BGB) zu verweisen.

Anwendbarkeit der Verbraucherkreditrichtlinie auf Immobiliarkredite?

Immobiliarkredite unterfallen nicht der Verbraucherkreditrichtlinie (Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2008/48/EG). Dies stellte auch der EuGH klar. Das Unionsrecht sehe jedoch die Möglichkeit vor (wie sich aus dem zehnten Erwägungsgrund dieser Richtlinie ergäbe), dass ein Mitgliedstaat für Kreditverträge, die – wie Immobiliarkredite – nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie fallen, innerstaatliche Vorschriften beibehalten oder einführen könne, die den Bestimmungen der Verbraucherkreditrichtlinie oder manchen ihrer Bestimmungen entsprechen.

Zutreffend stellte der EuGH fest, dass der deutsche Gesetzgeber von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat und Regelungen zum Verbraucherkreditvertrag (basierend auf der Verbraucherkreditrichtlinie) auch auf Immobiliarkredite übertragen hat. Einem Verbraucher stand bei Abschluss des Immobiliar-Darlehensvertrags im Jahre 2012 gem. § 495 Abs. 1 iVm § 355 BGB in der zwischen dem 11.6.2010 und dem 12.6.2014 geltenden Fassung ein Widerrufsrecht zu. Die Widerrufsfrist nach § 495 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. b BGB in der zwischen dem 30.7.2010 und dem 12.6.2014 geltenden Fassung begann nicht, bevor der Darlehensnehmer die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (also die für den Verbraucherkreditvertrag vorgeschriebenen Angaben) in der seit dem 30.7.2010 geltenden Fassung erhalten hatte.

Wenn sich – so der EuGH – nationale Rechtsvorschriften zur Regelung von Sachverhalten, die nicht in den Geltungsbereich des betreffenden Unionsrechtsakts fallen, nach den in diesem Rechtsakt getroffenen Regelungen richten, bestehe nach Auffassung des EuGH ein klares Interesse der Union daran, dass die aus diesem Unionsrechtsakt übernommenen Bestimmungen einheitlich ausgelegt werden, um künftige Auslegungsunterschiede zu verhindern.

Gleichwohl betont der EuGH, dass er nicht befugt ist, im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens darüber zu entscheiden, wie nationale Vorschriften auszulegen sind oder ob ihre Auslegung durch das vorlegende Gericht richtig ist. Diese Auslegung falle nämlich in die ausschließliche Zuständigkeit der nationalen Gerichte.

Anforderungen an die Widerrufsbelehrung

Wie sich aus Art. 10 Abs. 2 der Verbraucherkreditrichtlinie im Licht deren 31. Erwägungsgrundes ergäbe, sei das Gebot, in Kreditverträgen die in dieser Vorschrift benannten Punkte in klarer, prägnanter Form anzugeben, erforderlich, damit der Verbraucher seine Rechte und Pflichten zur Kenntnis nehmen könne. Angesichts der Bedeutung des Widerrufsrechts für den Verbraucherschutz sei die Information über dieses Recht für den Verbraucher von grundlegender Bedeutung. Um von dieser Information vollumfänglich profitieren zu können, müsse der Verbraucher im Vorhinein die Bedingungen, Fristen und Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts kennen.

Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Verbraucherkreditrichtlinie sei vor diesem Hintergrund dahin auszulegen, dass zu den Informationen, die nach dieser Bestimmung in einem Kreditvertrag in klarer, prägnanter Form anzugeben sind, die in Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 2 dieser Richtlinie vorgesehenen Modalitäten für die Berechnung der Widerrufsfrist gehören.

Die vorliegend vom Unternehmer verwendete Widerrufsbelehrung entspreche nicht den vorstehenden Vorgaben. Die Pflichtangaben, deren Erteilung an den Verbraucher gemäß Art. 10 Abs. 2 Buchst. p und Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verbraucherkreditrichtlinie für den Beginn der Frist für den Widerruf des Vertrags maßgeblich ist, sind als solche nicht in der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung enthalten. Diese weist den Darlehensnehmer vielmehr lediglich darauf hin, dass die Widerrufsfrist nach Abschluss des Vertrags zu laufen beginne, „aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB“ erhalten habe. Wie der EuGH zutreffend feststellt, verweist § 492 Abs. 2 BGB seinerseits auf Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB, worin wiederum auf weitere Bestimmungen des BGB verwiesen wird (Anm: sog. „Kaskadenverweis“).

Dies genüge nicht für eine ordnungsgemäße Belehrung des Verbrauchers. Denn um die Pflichtangaben herauszufinden, müsse sich der Verbraucher mit einer Vielzahl nationaler Bestimmungen beschäftigen, die in verschiedenen Gesetzeswerken enthalten sind. Der Verbraucher könne auf der Grundlage des Vertrags weder den Umfang seiner vertraglichen Verpflichtung bestimmen noch überprüfen, ob der von ihm abgeschlossene Vertrag alle nach dieser Bestimmung erforderlichen Angaben enthält, und erst recht nicht, ob die Widerrufsfrist für ihn zu laufen begonnen hat.

Es sei insbesondere für die Ausübung der Rechte des Verbrauchers, zu denen dessen Widerrufsrecht zählt, erforderlich, dass der Verbraucher die Punkte, die der Kreditvertrag gemäß Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 zwingend enthalten muss, kennt und gut versteht. Eine bloße Verweisung in allgemeinen Vertragsbedingungen auf Rechtsvorschriften, die die Rechte und Pflichten der Parteien festlegen, reiche daher nicht aus.

Abweichung von der BGH-Rechtsprechung

Der EuGH weicht mit seiner Entscheidung von der Rechtsprechung des BGH ab.

Der BGH hatte in seinem Urteil vom 22.11.2016, XI ZR 434/15, zu Immobiliar-Darlehensverträgen festgestellt, dass die Formulierung, die Widerrufsfrist beginne „nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB […] erhalten hat“, klar und verständlich sei. Insbesondere sei die Bezugnahme auf § 492 Abs. 2 BGB a. F. nicht zu beanstanden. Dies gelte insbesondere dann, wenn der Gesetzestext – wie das BGB und EGBGB – für jedermann ohne Weiteres zugänglich ist. Ohne solche Verweisungen könnten allzu detaillierte, unübersichtliche, nur schwer durchschaubare oder auch unvollständige Klauselwerke entstehen. Es überspannte die Anforderungen des Verständlichkeitsgebots, verlangte man den gesonderten Abdruck oder die Aushändigung einer für den Geschäftszweig geltenden Vorschrift, die der Kunde unschwer selbst einsehen könne.

Der BGH hatte in seinem Beschluss vom 19.3.2019 – XI ZR 44/18 zudem klargestellt, dass die Verbraucherkreditrichtlinie nach ihrem Art. 2 Abs. 2 lit. a und c auf den Immobiliar-Darlehensvertrag keine Anwendung finde.

Belehrung entspricht der Musterbelehrung / Gesetzlichkeitsfiktion

Zu beachten ist ferner, dass die von der Bank im vorliegenden Fall verwendete Belehrung dem Wortlaut hinsichtlich des Fristbeginns exakt der Musterbelehrung für Verbraucherdarlehensverträge in Anlage 6 zu § 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB idF vom 04.08.2011 entspricht. Es ist wohl davon auszugehen, dass die Bank die Musterbelehrung übernahm.

Entsprechend der in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB idF vom 04.08.2011 geregelten Gesetzlichkeitsfiktion wurde die dem Muster entsprechende Widerrufsinformation einem Streit über ihre Gesetzmäßigkeit entzogen (vgl. BGH, Urteil vom 15.8.2012, VIII ZR 378/11, BGHZ 194, 238, zitiert nach juris, Rn. 15 f. unter Verweis auf BT-Drucks. 14/7052, S. 208). Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB a. F. stellte klar: Enthält der Verbraucherdarlehensvertrag eine Vertragsklausel in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form, die dem Muster in Anlage 6 entspricht, genügt diese den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Belehrung. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 4 EGBGB a. F. gestand dem Unternehmer lediglich zu, in Format und Schriftgröße von dem Muster abzuweichen. Damit sind zugleich die für den Erhalt der Gesetzlichkeitsfiktion unschädlichen Abweichungen definiert worden.

Ein Unternehmer kann sich auf die Schutzwirkungen der Gesetzlichkeitsfiktion berufen, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet, das dem Muster für die Widerrufsinformation in der jeweils maßgeblichen Fassung in den Grenzen des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3, Satz 5 EGBGB a. F. sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (vgl. BGH, Urteile vom 10.3.2009, XI ZR 33/08, vom 12.11.2015, I ZR 168/14).

Nur dann, wenn der Verwender den Text der Musterbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzieht, verfällt die Schutzwirkung (BGH, Urteil vom 12. November 2015, I ZR 168/14).

Folgen für die Praxis

Die Entscheidung des EuGH bindet (gem. Art. 267 AEUV- zuvor Art. 177 EGV) zunächst alle mit demselben Ausgangsverfahren befassten mitgliedsstaatlichen Gerichte (BVerfG, Beschluss vom 08. April 1987 – 2 BvR 687/85). D.h., nicht nur das LG Saarbrücken, sondern auch der BGH ist – wenn ihm die Sache zur Entscheidung vorgelegt wird – an die Entscheidung des EuGH gebunden.

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass von Vorabentscheidungen des EuGH starke präjudizielle Wirkungen für alle anderen Gerichte ausgehen, so dass man von einer eingeschränkten erga-omnes-Wirkung (Wirkung gegenüber Jedermann) sprechen kann. Denn der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung verlangt von den nationalen Trägern öffentlicher Gewalt, unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles zu tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem vom Unionsrecht verfolgten Ziel im Einklang steht (EuGH, Urteil vom 11.09.2019, C 143/18).

Die Verpflichtung zur unionsrechtskonformen Auslegung darf zwar nicht als Grundlage für eine Auslegung entgegen dem nationalen Recht (contra legem) dienen. Die nationalen Gerichte müssen aber gegebenenfalls eine gefestigte Rechtsprechung abändern, wenn sie auf einer Auslegung des nationalen Rechts beruht, die mit den Zielen einer Richtlinie nicht vereinbar ist (EuGH, Urteil vom 11.09.2019, C 143/18, BGH; Urteil vom 15. Oktober 2019 - XI ZR 759/17). Aus diesen Grundsätzen heraus resultieren im Wesentlichen zwei Fallgestaltungen:

Verwendung der Musterwiderrufsbelehrung und Eingreifen der Gesetzlichkeitsfiktion

Es ist davon auszugehen, dass die weit überwiegende Mehrheit der Unternehmer die Musterwiderrufsbelehrungen (Anlage 6 zu § 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB idF vom 04.08.2011) für die Belehrung der Verbraucher verwendet haben und sich damit auf die in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB a. F. geregelte Gesetzlichkeitsfiktion berufen können. Vermutlich hat auch die Kreissparkasse Saarlouis die Musterbelehrung verwendet, um den Darlehensnehmer über sein Widerrufsrecht aufzuklären.

Ob die Musterwiderrufsinformation in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB a. F. den Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie entspricht, dürfte dahinstehen. Denn selbst wenn die Musterwiderrufsinformation den Bestimmungen der Verbraucherkreditrichtlinie nicht entsprechen sollte, käme – wie bereits das OLG Stuttgart in seinem Urteil vom 17.12.2019 – 6 U 335/18 feststellte – eine abweichende richtlinienkonforme Auslegung des nationalen Rechts nicht in Betracht. Denn eine solche Auslegung ist nur dann möglich, wenn die Bestimmungen des nationalen Rechts überhaupt Auslegungsspielräume eröffnen. Eine Auslegung contra legem zugunsten des Unionsrechts scheidet nach der Rechtsprechung des BGH und auch des EuGH (a.a.O.) aus. Eine Auslegung des nationalen Rechts, die das vom Gesetzgeber selbst geschaffene Muster für eine Widerrufsinformation entgegen der in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB a. F. geregelten Gesetzlichkeitsfiktion als nicht genügend ansehen würde, wäre eine Auslegung contra legem – wie das OLG Stuttgart richtig feststellte – und damit unzulässig.

Es spricht viel dafür, dass der BGH, sollte ihm der Fall des LG Saarbrücken zur Entscheidung vorgelegt werden, zu demselben Ergebnis wie das OLG Stuttgart gelangen wird, sofern die Kreissparkasse Saarlouis die Musterwiderrufsbelehrung in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB a. F. korrekt verwendet hat. (Update: Zwischenzeitlich hat sich der BGH eindeutig positioniert, siehe hierzu unseren weiteren Blogbeitrag)

Sonstige Fälle

In den sonstigen (vermutlich eher wenigen) Fällen, in denen die Unternehmer von der gesetzlichen Musterwiderrufsbelehrung in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB a. F. abwichen und sich damit nicht auf den Schutz der Gesetzlichkeitsfiktion berufen können, stellt sich die Frage, wie der BGH mit der Entscheidung des EuGH umgehen wird. Zumal sie im Widerspruch zu seiner bisherigen Rechtsprechung steht, dass die Formulierung, die Widerrufsfrist beginne „nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB […] erhalten hat“, hinreichend klar und verständlich sei (BGH, Urt. v. 22.11.2016, XI ZR 434/15).

Der EuGH betonte, dass er nicht befugt ist, im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens darüber zu entscheiden, wie nationale Vorschriften auszulegen sind oder ob ihre Auslegung durch das vorlegende Gericht richtig ist; diese Auslegung falle nämlich in die ausschließliche Zuständigkeit der nationalen Gerichte. Ob der BGH diesen Hinweis zum Anlass nimmt, bei Immobiliarkrediten, die nicht der Verbraucherkreditrichtlinie unterfallen (Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2008/48), von der Entscheidung des EuGH abzuweichen, bleibt abzuwarten. (Update: Zwischenzeitlich hat sich der BGH eindeutig positioniert, siehe hierzu unseren weiteren Blogbeitrag)

Selbst wenn ein Widerrufsrecht des Verbrauchers weiterhin bestehen sollte, kann ein solches verwirkt oder dessen Ausübung rechtsmissbräuchlich sein. Hier kommt es maßgeblich auf die Besonderheiten des Einzelfalles an, die es gerade in diesen Fällen sorgfältig zu prüfen gilt.

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