Vor allem in frühen Phasen der Start-up-Finanzierung werden Beteiligungen von Investoren (v.a. Business Angels, Pre-Seed-, Seed-Investoren), in unterschiedlich rechtlich verfassten Beteiligungsstrukturen gepoolt. Das bringt für Gesellschaft und Investoren u.a. den Vorteil, Entscheidungsprozesse der Investoren im Außenverhältnis zur Gesellschaft zu vereinfachen, den Gesellschafterkreis überschaubar zu halten und Haftungsschirme zu spannen.
Die BaFin hat mit ihrem Rundschreiben 09/2017 (BA) vom 27.10.2017 die Mindestanforderungen an das Risikomanagement der Banken (kurz „MaRisk“) reformiert. Die neue Fassung der MaRisk, welche die Vorgängerfassung aus Dezember 2012 ablöst, ist sofort in Kraft getreten. Für die Umsetzung gänzlich neuer Anforderungen, die nicht lediglich Konkretisierungen darstellen, gewährt die BaFin den Instituten ein weiteres Jahr Zeit.
Als Konsequenz der Finanzkrise 2007-2009 stellt die Institutsvergütungsverordnung (InstitutsVergV) seit 2010 rechtliche Anforderungen an Vergütungssysteme in Finanzinstituten. Die Verordnung richtet sich vor allem gegen solche Vergütungen, die aus Sicht des Verordnungsgebers Anreize zu besonders risikoreichem Verhalten von Mitarbeitern der Finanzinstitute setzen.
„Initial Coin Offerings“ bzw. „ICOs“ könnten in den kommenden Jahren zu einem Baustein einer Crowd-basierten Unternehmensfinanzierung in digital-affinen Unternehmen in Deutschland werden. Im internationalen Markt sind ICOs bereits stark nachgefragt. Einen Performance-orientierten Überblick über eine Vielzahl aktuell laufender ICOs bietet etwa die Website https://icostats.com/. Die Website https://www.icoalert.com// listet darüber hinaus laufend eine Vielzahl von angekündigten Transaktionen.
Seit dem 21.08.2017 gelten gemäß § 13 Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) neue Vorgaben für Anbieter von Vermögensanlagen im Sinne von § 1 Abs. 2 VermAnlG, unabhängig davon ob diese darüber hinaus zur Erstellung eines Verkaufsprospektes verpflichtet sind oder eine Ausnahme für Schwarmfinanzierungskonstellationen nach §§ 2a, 2b VermAnlG in Anspruch nehmen können.
Die sog. Schwarmfinanzierung, auch besser bekannt unter den Begriffen Crowdfunding, Crowdlending oder Crowdinvesting, hat sich mittlerweile als bankenunabhängige Finanzierungsvariante etabliert. Ursprünglich im Start-Up-Bereich als Finanzierungsform von vorwiegend jungen Unternehmen angesiedelt, hat sich die Schwarmfinanzierung, angesichts des mangelnden Wohnraums und der steigenden Mieten, insbesondere auf den Bereich der Finanzierung von Immobilienprojekten ausgedehnt.
Neben großen Konzernen nutzen vermehrt auch mittelständische Unternehmen Anleihen zur Finanzierung ihrer allgemeinen Geschäftstätigkeit oder einzelner Projekte. Dabei werden die Anleihen ganz überwiegend in Form von Inhaberschuldverschreibungen (§§ 793 ff. BGB) begeben und, insbesondere bei kleineren Emissionen, häufig ohne Prospekt angeboten.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 10.04.2017 ein neues Rundschreiben zu den Anforderungen an das Videoidentifizierungsverfahren durch Verpflichtete im Sinne des Geldwäschegesetzes (GwG) veröffentlicht (Rundschreiben 03/2017 (GW) – Videoidentifizierungsverfahren, Geschäftszeichen GW 1-GW 2002-2009/0002). Die darin genannten Anforderungen gelten ab dem 15.06.2017.
Am 19.10.2016 hat die BaFin eine aktualisierte Information zur Übergangsfrist für das neue Videoidentifizierungsverfahren veröffentlicht.
Am 12.09.2016 endete die Stellungnahmefrist der BaFin im Konsultationsverfahren 08/2016 zur Änderung der Institutsvergütungsverordnung (InstitutsVergV) und der zugehörigen Auslegungshilfe der BaFin. Die Überarbeitung durch die BaFin erfolgt aufgrund der von der EBA am 27.06.2016 vorgelegten Leitlinien für eine solide Vergütungspolitik (EBA/GL/2015/22). Die Novelle der InstitutsVergV sowie die EBA-Leitlinien sollen jeweils zum 01.01.2017 in Kraft treten.