Am 9. Juli 2018 ist die fünfte Geldwäscherichtlinie (EU) 2018/843 (AMLD 5) in Kraft getreten. Die EU-Mitgliedstaaten müssen sie bis zum 10. Januar 2020 in das nationale Recht umsetzen. Die neue Richtlinie ändert die erst Mitte 2017 umgesetzte vierte EU-Geldwäscherichtlinie (AMLD 4) und führt in unterschiedlichen Bereichen des europäischen Geldwäscherechts zu Neuregelungen und Verschärfungen, darunter zum Thema der virtuellen Währungen wie z.B. „Bitcoin“, „Ethereum“ oder „Litecoin“.
On 9 July 2018 the fifth anti money laundering directive (EU) 2018/843 (AMLD 5) came into effect. EU member states must now convert it into national law by 10 January 2020. The new directive amends the fourth anti money laundering directive (AMLD 4) which was due for conversion into national law not long ago, by the end of June 2017. The AMLD 5 leads to a modification and tightening of various aspects of European AML law, including the topic of cryptocurrencies such as “Bitcoin”, “Ethereum” or “Litecoin”.
Der Deutsche Bundestag hat am 14. Juni 2018 die Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage beschlossen. Der Gesetzesentwurf wurde am 6. Juli 2018 vom Bundesrat gebilligt. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zum 1. November 2018 wird damit die Möglichkeit einer kollektiven Rechtsverfolgung geschaffen, die bisher nur im Rahmen des Kapitalmarktrechts durch das Kapitalanlegermusterverfahrensgesetz (KapMuG) bestand. Die Musterfeststellungsklage wird im 6. Buch der Zivilprozessordnung (ZPO) in den §§ 606 bis 613 geregelt.
Am 8.3.2018 hat die Europäische Kommission einen Entwurf einer europäischen Crowdfunding-Regulierung vorgelegt. Mit dem Entwurf einer Verordnung über Europäische Crowdfunding-Dienstleister für Unternehmen (ECSP-VO-E) wird vor allem die Verbesserung der Integration der einzelnen Crowdfinanzierungsmärkte in Europa und leichterer Zugang für KMU und Start-ups zu Kapital bezweckt. Immobilienfinanzierungen werden im Entwurf nicht ausdrücklich genannt, aber auch nicht ausgeschlossen. Für Plattformen soll durch die Verordnung vor allem die grenzüberschreitende Tätigkeit erleichtert werden, so dass sie leichter Größenvorteile heben können. Aber nicht nur Kapitalsuchende und Plattformen, sondern auch Anleger sollen profitieren: Nach Auffassung der Kommission gilt dies insbesondere aufgrund des größeren Wettbewerbs zwischen den Plattformen und aufgrund verbesserter Möglichkeiten zur Risikostreuung.
Vor allem in frühen Phasen der Start-up-Finanzierung werden Beteiligungen von Investoren (v.a. Business Angels, Pre-Seed-, Seed-Investoren), in unterschiedlich rechtlich verfassten Beteiligungsstrukturen gepoolt. Das bringt für Gesellschaft und Investoren u.a. den Vorteil, Entscheidungsprozesse der Investoren im Außenverhältnis zur Gesellschaft zu vereinfachen, den Gesellschafterkreis überschaubar zu halten und Haftungsschirme zu spannen.
Am 20. Juli 2017 ist die neue Europäische Prospektverordnung in Kraft getreten (Verordnung 2017/1129/EU vom 14. Juni 2017). Einige (wenige) Teile der Prospektverordnung gelten bereits seit ihrem Inkrafttreten, einige Teile gelten ab dem 21. Juli 2018, der ganz überwiegende Teil der Vorschriften ist ab dem 21. Juli 2019 anzuwenden. Emittenten und ihre Berater sollten sich bereits jetzt mit dem neuen Prospektregime und den damit einhergehenden Änderungen vertraut machen.
Die BaFin hat mit ihrem Rundschreiben 09/2017 (BA) vom 27.10.2017 die Mindestanforderungen an das Risikomanagement der Banken (kurz „MaRisk“) reformiert. Die neue Fassung der MaRisk, welche die Vorgängerfassung aus Dezember 2012 ablöst, ist sofort in Kraft getreten. Für die Umsetzung gänzlich neuer Anforderungen, die nicht lediglich Konkretisierungen darstellen, gewährt die BaFin den Instituten ein weiteres Jahr Zeit.
Als Konsequenz der Finanzkrise 2007-2009 stellt die Institutsvergütungsverordnung (InstitutsVergV) seit 2010 rechtliche Anforderungen an Vergütungssysteme in Finanzinstituten. Die Verordnung richtet sich vor allem gegen solche Vergütungen, die aus Sicht des Verordnungsgebers Anreize zu besonders risikoreichem Verhalten von Mitarbeitern der Finanzinstitute setzen.
„Initial Coin Offerings“ bzw. „ICOs“ könnten in den kommenden Jahren zu einem Baustein einer Crowd-basierten Unternehmensfinanzierung in digital-affinen Unternehmen in Deutschland werden. Im internationalen Markt sind ICOs bereits stark nachgefragt. Einen Performance-orientierten Überblick über eine Vielzahl aktuell laufender ICOs bietet etwa die Website https://icostats.com/. Die Website https://www.icoalert.com// listet darüber hinaus laufend eine Vielzahl von angekündigten Transaktionen.
Seit dem 21.08.2017 gelten gemäß § 13 Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) neue Vorgaben für Anbieter von Vermögensanlagen im Sinne von § 1 Abs. 2 VermAnlG, unabhängig davon ob diese darüber hinaus zur Erstellung eines Verkaufsprospektes verpflichtet sind oder eine Ausnahme für Schwarmfinanzierungskonstellationen nach §§ 2a, 2b VermAnlG in Anspruch nehmen können.