Die novellierte Institutsvergütungsverordnung – keine Verschärfung für nicht bedeutende Institute

Als Konsequenz der Finanzkrise 2007-2009 stellt die Institutsvergütungsverordnung (InstitutsVergV) seit 2010 rechtliche Anforderungen an Vergütungssysteme in Finanzinstituten. Die Verordnung richtet sich vor allem gegen solche Vergütungen, die aus Sicht des Verordnungsgebers Anreize zu besonders risikoreichem Verhalten von Mitarbeitern der Finanzinstitute setzen. Zahlreiche neue Anforderungen hierzu enthielt auf europäischer Ebene zuletzt die Vierte Eigenkapitalrichtlinie 2013/36/EU (CRD IV). Diesen Vorgaben wurde die InstitutsVergV eigentlich bereits am 19.12.2013 angepasst.

Die am 27.06.2016 erlassenen, CRD IV konkretisierenden Leitlinien der EBA für eine solide Vergütungspolitik (EBA/GL/2015/22, „EBA-Leitlinien“) machten allerdings eine neuerliche Überarbeitung erforderlich. Am 04.08.2017 trat nun – nach mehrfacher Terminverschiebung – die abermals novellierte Institutsvergütungsverordnung (InstitutsVergV) in Kraft, mit der die EBA-Leitlinien umgesetzt werden sollten. Mit Spannung erwartet wurde insbesondere, ob sich der Verordnungsgeber der CRD-IV-Interpretation der EBA in einem grundlegenden und weitreichenden Punkt fügen würde: der Frage der Verhältnismäßigkeit.

Diskrepanzen zwischen EBA und BaFin bei der Auslegung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes

So folgern die EBA-Leitlinien aus Art. 92 Abs. 2 CRD IV einen strikten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Wann immer nicht eine konkrete Pflicht, sondern eine Spannweite rechtlicher Anforderungen vorgegeben ist, sollen sich die für das jeweilige Institut angemessenen Pflichten danach aus einer Reihe von Kriterien ergeben, die im Wesentlichen Größe, Bedeutung, Struktur und Umfeld des Instituts betreffen (EBA-Leitlinien, Tz. 77). Vereinfacht gilt nach Sichtweise der EBA: Je größer, bedeutender, komplexer etc. das Institut, desto umfangreicher auch die Anforderungen an seine Vergütungspraxis.

Demgegenüber verteilte die deutsche InstitutsVergV a.F. Pflichten bislang zu großen Teilen in einer pauschalisierten Betrachtung. Bestimmte Pflichten wurden nur Instituten auferlegt, die gemäß § 17 InstitutsVergV als „bedeutend“ eingestuft wurden. Dies wiederum bestimmte sich nicht nach dem Vorbild der EBA in einer Gesamtschau, sondern aus Sicht des Instituts anhand „harter“ Kriterien (z.B. einer Bilanzsumme von mindestens EUR 15 Milliarden oder einer Beaufsichtigung durch die EZB).

Im Vorlauf der Novelle gab die BaFin selbst Anlass zur Erwartung einer Anpassung an die EBA (vgl. BaFin Journal 01/2016, S. 8 in Bezug auf die Identifizierung von Risikoträgern). Insbesondere kleine und mittlere Institute, die ihre Qualifikation als „bedeutendes Institut“ bislang ohne großen Aufwand ausschließen konnten, hatten umfangreiche Prüfungen und einen erweiterten Pflichtenapparat zu befürchten.

Pauschal vereinfachter Pflichtenkatalog für nicht bedeutende Institute auch in der InstitutsVergV n.F.

Insoweit eine Absicht des Verordnungsgebers zur Anpassung an die EBA in diesem Punkt je bestanden hat, wurde sie in der Novelle der InstitutsVergV jedenfalls nicht umgesetzt. Stattdessen richten sich weiterhin große Teile der InstitutsVergV ausschließlich an bedeutende Institute – nunmehr i.S.v. § 17 InstitutsVergV n.F. Dieser wurde nur leicht verändert und enthält aus Sicht der Institute immer noch „harte“ Einstufungskriterien. „Bedeutend“ ist danach ein Institut, welches

  • eine Bilanzsumme von mindestens 15 Milliarden Euro aufweist (und nicht anhand einer Risikoanalyse nachgewiesen hat, das es nicht bedeutend ist),
  • einen Aktiva-Gesamtwert von über 30 Milliarden Euro hat (Art. 6 Abs. 4 UA 2 i) VO 1024/2013/EU),
  • mit seinen gesamten Aktiva mehr als 20 % des BIP des teilnehmenden Mitgliedstaats ausmacht, es sei denn, der Gesamtwert der Aktiva liegt unter 5 Mrd. EUR (Art. 6 Abs. 4 UA 2 ii) VO 1024/2013/EU),
  • von der EZB als „bedeutend“ eingestuft wurde (Art. 6 Abs. 4 UA 2 iii) VO 1024/2013/EU),
  • von der zuständigen Aufsichtsbehörde (BaFin oder EZB) als potentiell systemgefährdend nach § 20 Abs. 1 S. 3 SAG eingestuft wurde oder
  • ein Finanzhandelsinstitute gemäß § 25f Abs. 1 KWG ist (d.h. eine verselbständigte wirtschaftliche Einheit, in der nach dem Trennbankensystem in bestimmten Fällen besonders risikoreiche Geschäfte eines Instituts zu bündeln sind).

Die Vereinfachungen für Institute, die keines dieser Kriterien erfüllen, sind auch in der InstitutsVergV n.F. umfangreich. Beispielsweise müssen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, deren berufliche Tätigkeiten wesentlichen Einfluss auf das Gesamtrisikoprofil des Instituts haben (in § 2 Abs. 8 InstitutsVergV n.F. nun als „Risikoträger“ bezeichnet), weiterhin nur von bedeutenden Instituten identifiziert werden (§ 18 Abs. 2 InstitutsVergV n.F.). In der Folge richten sich sämtliche Pflichten, die an Risikoträger anknüpfen, ebenfalls ausschließlich an bedeutende Institute (vgl. etwa §§ 18, 20 und 22 InstitutsVergV).

In der Sache ist die Entscheidung des Verordnungsgebers zu begrüßen, bedeutet sie doch ein erhöhtes Maß an Rechtssicherheit gerade für kleinere und mittlere Institute. Zudem werden umfangreiche Prüfungen allein zur Feststellung des anwendbaren Pflichtenapparats vermieden. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass die in Kauf genommene Unschärfe in der Pflichtenverteilung nach der InstitutsVergV a.F. die Erreichung der mit CRD IV verfolgten Ziele bislang gefährdet hätte.

Ob die Handhabung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes in der InstitutsVergV auch beim Europäischen Gesetzgeber Anklang finden wird, ist derzeit noch nicht abzusehen. Eine Beantwortung der Frage steht jedoch an. So wies die EBA auf das Problem des nicht einheitlichen Verständnisses des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bereits im Dezember 2015 in einer Opinion (EBA/Op/2015/25) hin. Spätestens in CRD V ist daher mit einer Reaktion des Europäischen Gesetzgebers zu rechnen.

Further articles