Neuerungen im Verbraucherkreditvertragsrecht – Umsetzungsgesetz zur Verbraucherkredit-Richtlinie (EU) 2023/2225 verabschiedet

Der Bundestag hat am 17. April 2026 das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge vom 18. Oktober 2023 auf Grundlage des Regierungsentwurfes vom 29. September 2025 (BT-Drs. 21/1851) in der vom Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz vom 14. April 2026 geänderten Fassung (BT-Drs. 21/5381) verabschiedet.

Das Umsetzungsgesetz tritt am 20. November 2026 in Kraft und setzt die verschärften EU-Vorgaben zu Verbraucherkrediten um; zudem werden technologische Entwicklungen seit 2008 und neue Kreditprodukte berücksichtigt, die unter der bisherigen Richtlinie (2008/48/EG) zu Rechtsunsicherheit geführt haben.

A. Überblick über die Änderungen

Neben der Ausweitung des Anwendungsbereichs des Allgemein-Verbraucherdarlehensrechts handelt es sich bei den Neuerungen vor allem um verbraucherschützende Maßnahmen wie die Einbeziehung bislang unregulierter Vertragsmodelle, eine verschärfte Kreditwürdigkeitsprüfung, verpflichtende Nachsichtsmaßnahmen vor der Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, strengere Regelungen bei Überziehungsmöglichkeiten (Dispositionskredite) sowie einen besseren Schutz sensibler Daten und eine Neuregelung des Scoring.

Die beschlossenen Gesetzesänderungen betreffen im Kern das Verbraucherdarlehensrecht und das Bank- und Finanzaufsichtsrecht und werden insbesondere durch Anpassungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) (einschließlich des Einführungsgesetzes zum BGB (EGBGB)), im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sowie in der Gewerbeordnung (GewO), dem Kreditwesengesetz (KWG), dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG) und dem neu geschaffenen Gesetz zur Aufsicht über Verbraucherkredite im Rahmen der Absatzfinanzierung (AbsFinAG) umgesetzt.

Das verabschiedete Umsetzungsgesetz entspricht dabei im Wesentlichen dem Regierungsentwurf (BT-Drs. 21/1851); die im parlamentarischen Verfahren auf Grundlage der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (BT-Drs. 21/5381) beschlossen Änderungen beziehen sich u.a. auf eine im Regierungsentwurf nicht vorgesehene Ausnahme für Debitkarten mit Zahlungsaufschub sowie neue Vorgaben zum Scoring durch Anpassung des BDSG. Zudem wurde die Gesetzesbegründung an einzelnen Stellen klarstellend ergänzt.

I. Anpassungen im Verbraucherdarlehensvertragsrecht

1. Einbeziehung bislang unregulierter Modelle, Ausnahmen

Ein wesentlicher Aspekt der Reform ist die Ausweitung des Anwendungsbereichs des Allgemein-Verbraucherdarlehensrechts auf unentgeltliche Verbraucherdarlehen (§ 491 Abs. 2 BGB-neu) sowie auf dem Verbraucher unentgeltlich gewährte Zahlungsaufschübe oder sonstige Finanzierungshilfen (§ 506 BGB-neu). Hierdurch werden künftig insbesondere sogenannte „Buy now, pay later“-Modelle erfasst – und zwar auch dann, wenn sie zinsfrei sind.

Vom Anwendungsbereich ausgenommen sind jedoch bestimmte Rechnungskäufe in Form von Verträgen, bei denen die Darlehen, Zahlungsaufschübe oder sonstigen Finanzierungshilfen dem Verbraucher ohne Einbeziehung eines Dritten – d.h. von dem Unternehmer selbst – gewährt werden und die dem Verbraucher eingeräumte Bezahlfrist höchstens 50 Tage nach Lieferung der Ware oder Erbringung der Leistung beträgt. Im Fall von großen Online-Warenlieferanten oder -Dienstleistungserbringern, die weder Kleinstunternehmen noch KMU sind, darf die eingeräumte Bezahlfrist im Online-Geschäft sogar nur 14 Tage betragen und kein Dritter das Darlehen, den Zahlungsaufschub oder die sonstige Finanzierungshilfe gegen den Verbraucher aus dem Vertrag erwerben (vgl. § 506 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, Satz 3 BGB-neu). Da die Formulierung „das Darlehen, den Zahlungsaufschub oder die sonstige Finanzierungshilfe“ das betreffende Schuldverhältnis zwischen Händler und Verbraucher insgesamt, also eine komplette Vertragsübernahme, adressiert (BT-Drs. 21/5381, Seite 19), können Händler ihre isolierten Ansprüche beim Rechtskauf auch zukünftig – etwa an Tochterunternehmen – abtreten, solange die 14-Tagesfrist eingehalten wird (BT-Drs. 21/5381, Seite 16).

Neben dem Entgeltlichkeitsmerkmal fallen in Zukunft auch die bisher für die Qualifikation als Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag (AVDV) maßgeblichen Schwellen im Hinblick auf die Höhe (Nettodarlehensvertrag > EUR 200,00) sowie die Laufzeit (Rückzahlung binnen drei Monaten bei nur geringer Kostenbelastung) des Darlehens weg. Demnach werden künftig auch kurzfristige Darlehen und Kleinstbetragsdarlehen in den Anwendungsbereich des Allgemein-Verbraucherdarlehensrechts einbezogen, was unter anderem zur Folge hat, dass künftig auch bei solchen Modellen eine Kreditwürdigkeitsprüfung des Kreditnehmers – nach verschärften Kriterien, vgl. dazu unter A.I.5. – durchzuführen ist.

Neben der o.g. Ausnahme für den Kauf auf Rechnung besteht eine weitere Ausnahmeregelung für von Kredit- oder Zahlungsinstituten bereitgestellte Debitkarten mit Zahlungsaufschub. Vorausgesetzt, dass die zur Verfügung gestellten Geldmittel binnen 40 Tagen zurückzuzahlen und zinsfrei sind und nur geringe Entgelte für die Erbringung der Zahlungsdienstleistung anfallen, werden auch diese vom Anwendungsbereich des Allgemein-Verbraucherdarlehensrechts ausgenommen (§ 506 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BGB-neu). Sofern eine entsprechende Debitkarte mit Zahlungsaufschub mit Zusatzleistungen vertrieben wird, ist im Einzelfall zu prüfen, inwieweit das Entgelt für die Erbringung der Zahlungsdienstleistungen oder für die Erbringung der Zusatzleistung anfällt (BT-Drs. 21/5381, Seite 19).

2. Anpassung der Erfordernisse für Form, Vertragsinhalt und -abschluss

Das bisher in § 492 Abs. 1 Satz 1 BGB-alt vorgesehene Schriftformerfordernis entfällt. In § 492 Absatz 1 BGB-neu wird für den Vertragsabschluss von einem AVDV grundsätzlich nur noch Textform (§ 126b BGB) verlangt. Dies soll digitale Vertragsabschlüsse erleichtern und den geänderten Vertragsschlussgepflogenheiten Rechnung tragen.

Im Rahmen der Online-Antragsstrecke ist das in § 492 Abs. 1a Satz 1 BGB-neu geregelte Verbot der Verwendung voreingestellter Optionen zu beachten. Die Erklärungen des Darlehensnehmers dürfen nicht über bereits mit einem Kreuz versehen Kästchen oder sonst über voreingestellte Optionen im Vertrag erfolgen.

Ebenfalls zu beachten sind die in § 492 Abs. 1a Satz 2 BGB-neu geregelten weiteren Vorgaben für die Vertragserklärung des Verbrauchers, die gemäß § 492 Abs. 1a Satz 3 BGB-neu ausdrücklich auch für Verträge über im Zusammenhang mit einem AVDV angebotene weitere Leistungen gelten.

3. Neustrukturierung und Ergänzung der vorvertraglichen Informationspflichten

Die Richtlinie führt außerdem entsprechend den für Immobiliar-Verbraucherdarlehen bereits geltenden Informationspflichten nun auch allgemeine Informationspflichten für AVDV in Art. 247a § 2 EGBGB-neu ein, ergänzt die vorvertraglichen Pflichten in Art. 247 § 3 ff. EGBGB-neu und führt die Formulare „Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite“ (Anlage 4 EGBGB-neu) und „Europäische Informationen für Verbraucherkredite“ (Anlage 5 EGBGB-neu) ein, die die wesentlichen Informationen nunmehr übersichtlich auf der ersten Seite enthalten. Zudem enthält § 504 Abs. 2 BGB-neu neue Informationspflichten des Darlehensgebers für den Fall, dass er den Dispositionskredit ganz oder teilweise kündigt sowie die Verpflichtung zur Gewährung einer Ratenzahlung vor der Einleitung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens, die für geduldete Überziehungen entsprechend gelten (§ 505 Abs. 5 BGB-neu).

4. Wegfall der Sonderreglungen für Dispositionskredite

Die bislang für Dispositionskredite vorgesehenen Erleichterungen für den Kreditgeber, wie z.B. das Entfallen der Pflicht zur Erläuterung der vorvertraglichen Informationen und bestimmter weiterer Informationspflichten sowie die Anordnung des Nichtbestehens eines Widerrufsrechts (vgl. § 504 Abs. 2 Satz 1, § 495 Abs. 2 Nr. 3 Var. 1 BGB-alt) fallen weg, so dass bei einer eingeräumten Überziehungsmöglichkeit im Sinne von § 504 Abs. 1 Satz 1 BGB-neu künftig ein Widerrufsrecht gemäß §§ 495 Abs. 1 BGB-neu, 355 BGB besteht.

5. Höhere Anforderungen an die Kreditwürdigkeitsprüfung

Die Anforderungen an die Kreditwürdigkeitsprüfung eines AVDV werden erheblich verschärft und an den für Immobiliar-Verbraucherdarlehen geltenden Standard angeglichen.

Während es bei der Kreditwürdigkeitsprüfung zur Gewährung eines AVDV bislang ausreichend war, dass „keine Zweifel“ bestehen, dass der Darlehensnehmer seinen vertragsgemäßen Pflichten nachkommt, darf ein Allgemein-Verbraucherdarlehen künftig nur noch gewährt werden, wenn der Darlehensnehmer „wahrscheinlich“ in der Lage sein wird, diese zu erfüllen (§ 505a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BGB-neu).

Die Prüfung muss auf Grundlage einschlägiger und genauer Informationen zu Einkommen, Ausgaben sowie zu anderen finanziellen und wirtschaftlichen Umständen des Darlehensnehmers erfolgen. Dabei müssen die betreffenden Informationen in einem angemessenen Verhältnis zu der Art, der Laufzeit, der Höhe und zu den Risiken des Darlehens für den Verbraucher stehen. Bei „Buy now, pay later“-Modellen sind aufseiten des Verbrauchers bestehende Verbindlichkeiten zu berücksichtigen.

Nach Kündigung eines Dispositionskredits ist dem Verbraucher künftig eine Rückzahlung des ausstehenden Darlehens in zwölf gleichen Monatsraten zu ermöglichen (§ 504 Abs. 2 S. 2 BGB-neu). Dies gibt Anlass, bereits bei der vor Gewährung eines Dispositionskredits durchzuführenden Kreditwürdigkeitsprüfung sicherzustellen, dass der in Anspruch genommene Betrag bei einer Kündigung aus dem monatlich freien Einkommen in maximal zwölf Monatsraten rückführbar ist (BT-Drs. 21/5381, Seite 16).

6. Einführung einer Nachsichtspflicht für Darlehensgeber

Darlehensgeber werden (nun auch zivilrechtlich) verpflichtet, angemessene Nachsicht walten zu lassen, bevor sie Zwangsvollstreckungsverfahren gegen den Darlehensnehmer zur Durchsetzung ihrer Ansprüche im Zusammenhang mit einem AVDV einleiten (§ 497a Abs. 2 S. 1 BGB-neu).

Verbraucher erhalten damit künftig auch einen zivilrechtlichen Anspruch gegen den Darlehensgeber, zuvor waren diese Vorgaben lediglich als aufsichtsrechtliche Vorgabe für Kreditgeber (§ 18a Abs. 8b KWG) normiert.

7. Begrenzung der Widerrufsfrist, Wegfall der Gesetzlichkeitsfiktion

Mit § 356b Abs. 2 S. 5 BGB-neu wird auch für AVDV eine Höchstfrist für das Widerrufsrecht eingeführt. Die Widerrufsfrist wird bei fehlerhaften Informationen unabhängig von ihrem Beginn auf höchstens 12 Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss begrenzt, wodurch das sog. „ewige Widerrufsrecht” abgeschafft wird. Zum Schutz der Darlehensnehmer gilt die neue Höchstfrist jedoch dann nicht, wenn der Darlehensnehmer nicht über sein Widerrufsrecht gemäß Artikel 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 17 und Abs. 2 Satz und 2 EGBGB-neu informiert wurde.

Zudem können Darlehensgeber künftig nicht mehr auf die gesetzliche Musterwiderrufsinformation in Anlage 7 EGBGB zurückgreifen, diese wird ersatzlos gestrichen.

8. Neuregelung des Scoring im Bundesdatenschutzgesetz

Der bisherige § 31 BDSG wird durch einen neuen § 37a ersetzt, der Ausnahmen vom Verbot des Art. 22 Abs. 1 der Verordnung EU 2026/679 (Datenschutzgrundverordnung - DSGVO) (ausschließlich automatisierte Entscheidungen) regelt und die Voraussetzungen für die Erstellung und Verwendung von Wahrscheinlichkeitswerten konkretisiert.

Die Neuregelung führt zu einem höheren Schutzniveau, indem sie die Verwendung bestimmter Daten bei der Erstellung von Wahrscheinlichkeitswerten ausdrücklich untersagt. Gemäß § 37a Abs. 2 Nr. 1 BDSG-neu dürfen insbesondere keine besonderen Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 Abs. 1 DSGVO), keine Informationen über Alter, Geschlecht, Namen oder die Nutzung sozialer Netzwerke, keine Informationen über Zahlungseingänge und -ausgänge auf Bankkonten und keine Anschriftendaten genutzt werden.

Gemäß § 37a Abs. 2 Nr. 2 BDSG-neu dürfen Wahrscheinlichkeitswerte nur erstellt oder verwendet werden, wenn sie keine minderjährigen Personen betreffen. Es muss außerdem sichergestellt sein, dass die genutzten personenbezogenen Daten für die Wahrscheinlichkeitsberechnung nachweisbar erheblich sind und für keine anderen Zwecke verarbeitet werden (§ 37a Abs. 2 Nr. 3 BDSG-neu). Ferner werden nach § 37a Abs. 4 BDSG-neu umfassende Transparenzpflichten eingeführt und in § 37a Abs. 5 BDSG-neu das Recht auf Anfechtung, Darlegung des eigenen Standpunkts und Entscheidung einer natürlichen Person gegenüber dem Verantwortlichen geregelt.

II. Anpassungen im Bank- und Finanzaufsichtsrecht

1. Gewerberechtliche Erlaubnispflichten für Darlehensvermittler / Honorar-Darlehensberater

In § 34k GewO-neu wird ein eigenständiger gewerblicher Erlaubnistatbestand für Darlehensvermittler, die gewerbsmäßig (i) den Abschluss von AVDV gemäß § 491 Abs. 2 BGB oder von Finanzierungshilfen gemäß § 506 Abs. 1 BGB vermitteln, (ii) die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen, (iii) Dritte zu solchen Verträgen beraten oder (iv) in anderer Weise beim Abschluss eines solchen Vertrags behilflich sind, eingeführt. Vermittler von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen gemäß § 34i Absatz 1 Satz 1 GewO sind hiervon nicht erfasst, diese benötigen weiterhin eine Erlaubnis nach § 34i GewO.

Die Darlehensvermittlung muss gewerbsmäßig, das heißt mit Gewinnerzielungsabsicht, erbracht werden. Die Vermittlungstätigkeit muss dabei nach dem Gesetzeswortlaut gegen eine Vergütung erfolgen, die aus einer Geldzahlung oder einem sonstigen vereinbarten wirtschaftlichen Vorteil bestehen kann. Der Anwendungsbereich der Erlaubnispflicht gemäß § 34k Absatz 1 GewO-neu ist damit nicht eröffnet, wenn der Gewerbetreibende die Vergütung nicht für die Vermittlertätigkeit selbst, sondern für den Verkauf einer Ware oder die Erbringung einer Dienstleistung erhält, was in der Gesetzesbegründung mit dem Beispiel des Handelsvertreters im Sinne des § 84 des Handelsgesetzbuchs (HGB), der im Auftrag eines Unternehmens Warenkäufe vermittelt und eine Vergütung ausschließlich für den Warenverkauf erhält und damit nicht in den Anwendungsbereich des § 34k Absatz 1 GewO-neu fällt, unterlegt wird (RegE, Seite 190).

Von der Vorschrift werden entgeltliche Verträge erfasst, bei denen ein gewerblich oder beruflich handelnder Darlehensgeber einem Verbraucher ein Verbraucherdarlehen oder eine entsprechende Finanzierungshilfe gewährt oder zu gewähren verspricht. Gewerbetreibende, die ausschließlich Unternehmensdarlehensverträge vermitteln, benötigen künftig keine gewerberechtliche Erlaubnis mehr, die bisherige Erlaubnispflicht gemäß § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO-alt wird insoweit aufgehoben.

In Abgrenzung zu der Tätigkeit eines reinen „Tippgebers“, die – wie die Gesetzesbegründung ausdrücklich klarstellt (RegE, Seite 190) – nicht der Erlaubnispflicht unterliegt, unterfällt dem Vermittlungsbegriff das Anbieten oder Vorstellen von AVDV oder Finanzierungshilfen sowie die Unterstützung Dritter bei Vorarbeiten oder anderen vorvertraglichen Tätigkeiten zum Abschluss solcher Verträge. Alle Tätigkeiten, die unter § 655a Absatz 1 BGB-neu fallen, werden damit auch von § 34k GewO-neu erfasst (RegE, Seite 190). Darlehensvermittler mit einer Erlaubnis nach § 34k Abs. 1 GewO-neu haben sich unverzüglich in das Register nach § 11a GewO-neu eintragen zu lassen (§ 34k Abs. 8 GewO-neu).

Tätigkeiten, die schon aufgrund von Spezialgesetzen (wie dem KWG) einer Zulassungsregelung unterfallen, sind gemäß § 34k Abs. 4 GewO-neu von der gewerberechtlichen Erlaubnispflicht ausgenommen. Dies betrifft insbesondere Kreditinstitute, Wertpapierinstitute bzw. deren Zweigstellen und Kapitalverwaltungsgesellschaften, für die die entsprechenden spezialgesetzlichen Erlaubnisse nach KWG oder KAGB bereits erteilt worden sind (§ 34k Abs. 4 Nr. 1 und 2 GewO-neu). Abweichend von der bisherigen Rechtslage (§ 34c Abs. 5 Nr. 2 GewO-alt) ist die Ausnahmeregelung für Gewerbetreibende, die relevante Tätigkeiten lediglich zur Finanzierung der von ihnen abgeschlossenen Warenverkäufe oder zu erbringenden Dienstleistungen ausüben (sog. Kreditvermittler in untergeordneter Funktion), künftig auf Gewerbetreibende beschränkt, die als Kleinstunternehmen oder KMU gelten (§ 34k Abs. 4 Nr. 3 GewO-neu).

Die Tätigkeit als Darlehensvermittler ist abzugrenzen von der Tätigkeit eines Honorar-Darlehensberaters (§ 34k Abs. 5 Satz 2 GewO-neu). Honorar-Darlehensberater sind Vermittler, die eine unabhängige Beratung anbieten oder als unabhängige Berater auftreten (RegE, S. 191). Die Tätigkeit als Darlehensvermittler und als Honorar-Darlehensberater schließen sich gegenseitig aus.

§ 34k Abs. 5 GewO-neu legt die rechtlichen Rahmenbedingungen für Honorar-Darlehensberater fest; diese müssen für eine Empfehlung für oder gegen einen Darlehensvertrag oder eine entsprechende Finanzierungshilfe eine hinreichende Anzahl von entsprechenden auf dem Markt angebotenen und geeigneten Verträgen einbeziehen, zudem dürfen sie vom Darlehensgeber keine Zuwendungen annehmen und von diesem in keiner Weise abhängig sein.

2. Angleichung der Anforderungen an Kreditwürdigkeitsprüfung und interne Organisation im KWG an geändertes Verbraucherdarlehensvertragsrecht

Das KWG erfährt durch das Umsetzungsgesetz wesentliche Neuerungen, die vor allem § 18a KWG-neu betreffen. In Entsprechung zu den dahingehenden Gesetzesänderungen im Verbraucherdarlehensvertragsrecht wird die Kreditwürdigkeitsprüfung verschärft und AVDV dürfen künftig nur noch gewährt werden, wenn aus der Prüfung hervorgeht, dass die Einhaltung der vertraglichen Pflichten des Darlehensnehmers „wahrscheinlich“ ist – eine Änderung des bisherigen Maßstabs von „keine erheblichen Zweifel“ (§ 18a Abs. 1 KWG-neu). Zudem muss ein Darlehensnehmer gewarnt werden, wenn ein Verbraucherdarlehen unter Berücksichtigung seiner finanziellen Situation ein spezifisches Risiko für ihn birgt (§ 18a Abs. 1b KWG-neu).

3. Schaffung eines neuen Aufsichtsregimes für Absatzfinanzierungen

Das neu geschaffene Gesetz zur Aufsicht über Verbraucherkredite im Rahmen der Absatzfinanzierung (AbsFinAG) etabliert eine umfassende Aufsichtsstruktur für Kreditgeber von AVDV und Finanzierungshilfen im Rahmen der Absatzfinanzierung (vgl. § 1 Abs.1 AbsFinAG). Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) wird als zuständige Aufsichtsbehörde mit umfassenden Befugnissen ausgestattet (RegE, Seite 207).

Kreditgeber sind künftig gemäß § 4 AbsFinAG dazu verpflichtet, sich bei der BaFin registrieren zu lassen, wobei kleine und mittlere Unternehmen sowie in anderen EU-Mitgliedsstaaten bereits registrierte Kreditgeber unter bestimmten Bedingungen von der Registrierungspflicht ausgenommen sind. Die BaFin führt ein aktuell zu haltendes öffentliches Kreditgeberregister.

Besondere Regelungen gelten für Konstellationen nach § 2 Abs. 2 AbsFinAG (sog. Absatzfinanzierung mit Forderungsabtretung), in denen Warenhändler und Dienstleistungsunternehmen gegenüber Verbrauchern Zahlungsaufschübe und Ratenkredite anbieten, dabei jedoch Institute in maßgeblicher Weise in die Anbahnung und Ausführung dieser Finanzierungshilfen einbezogen sind. Dies betrifft z.B. Konstellationen, in denen Institute auf Basis von Kreditwürdigkeitsprüfungen dem Händler bestimmte Konditionen für die Finanzierungshilfe vorgeben (etwa Zinssatz, Laufzeit), unter denen sie dem Händler die Forderung, auf die sich die Finanzierungshilfe bezieht, nach Vertragsabschluss im Rahmen eines Factoring-Vertrags abkaufen würden. Da die einzelnen Händler in diesen Fällen keinen eigenen entscheidenden Einfluss auf den Prozess und die Konditionen der Finanzierungshilfe nehmen, gehen die aufsichtlichen Anforderungen in den Fällen des § 2 Abs. 2 AbsFinAG auf die eingebundenen Institute über. Während die zivilrechtlichen Pflichten des Kreditgebers von dem Pflichtenübergang unberührt bleiben (RegE, Seite 210), sind die Institute kraft Gesetzes zur Erfüllung aller mit der Gewährung der Finanzierungshilfe verbundenen gesetzlichen Pflichten verpflichtet, die sich für Kreditgeber nach diesem Gesetz ergeben (§ 6 Abs. 1 AbsFinAG). Die eingebundenen Institute unterliegen in diesem Fall statt einer Registrierungspflicht einer bloßen Anzeigepflicht gegenüber der BaFin (§ 6 Abs. 2 AbsFinAG).

B. Inkrafttreten und Ausblick

Das Umsetzungsgesetz tritt am 20. November 2026 in Kraft. Die Änderungen des BDSG treten zusammen mit den sonstigen Änderungen ebenfalls am 20. November 2026 in Kraft, um den betroffenen Unternehmen und Auskunfteien genügend Zeit für die Anpassung ihrer Verfahren einzuräumen.

Die Erlaubnis gemäß § 34k Abs. 1 GewO für Vermittler von AVDV und Finanzierungshilfen müssen Erlaubnisinhaber nach § 34c Abs. 1 S. 1 GewO-alt spätestens bis zum 31. Mai 2027 beantragen (§ 162 GewO-neu). Die neuen Registrierungs- und Meldepflichten nach dem AbsFinAG müssen nach Ablauf einer Übergangsfrist bis zum 20. November 2027 erfüllt werden.

Für Kreditinstitute, Zahlungsdiensteanbieter und Unternehmen ergeben sich im Hinblick auf die fristgemäße Beantragung der erforderlichen Erlaubnisse, die rechtmäßige Überprüfung ihrer internen Organisation, Bestandsverträge und Formulare sowie der implementierten bisherigen Prozesse (einschließlich ihrer Online-Antragsstrecken) und Kreditprodukte zahlreiche Handlungserfordernisse, um sicherzustellen, dass diese Im Einklang mit den neuen rechtlichen Vorgaben stehen.

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