Neue Vorgaben für das Vermögensanlagen-Informationsblatt (VIB) im VermAnlG

Seit dem 21.08.2017 gelten gemäß § 13 Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) neue Vorgaben für Anbieter von Vermögensanlagen im Sinne von § 1 Abs. 2 VermAnlG, unabhängig davon ob diese darüber hinaus zur Erstellung eines Verkaufsprospektes verpflichtet sind oder eine Ausnahme für Schwarmfinanzierungskonstellationen nach §§ 2a, 2b VermAnlG in Anspruch nehmen können.

In der Praxis betrifft dies vornehmlich Anbieter von Vermögensanlagen in Form von partiarischen Darlehen, Nachrangdarlehen mit qualifiziertem Rangrücktritt, Genussrechte und Forderungen insbesondere aus Sachanlageninvestments gemäß § 1 Abs. 2 Nrn. 3-5 und 7 VermAnlG, sofern diese Anlagen nicht als Wertpapier im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes ausgestaltet sind und kein Investmentvermögen im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuches vorliegt.

Der Gesetzgeber hat das Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie (PSD2) und eine von der Bundesregierung vorgenommene Evaluierung des Kleinanlegerschutzgesetzes (zu den Ergebnissen der Evaluierung siehe BT-Drs. 18/11888) zum Anlass genommen, den bisherigen Gestaltungs- und Hinterlegungsprozess für Vermögensanlagen-Informationsblätter (VIB) in § 13 VermAnlG nicht unerheblich zu ändern. Die Änderungen wurden erst spät in das Gesetzgebungsverfahren im Rahmen der Beratungen des Finanzausschusses eingebracht (siehe Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) vom 31.05.2017, BT-Drs. 18/12568).

In der Sache hat der Gesetzgeber mit dem Vorsatz, eine „Qualitätsverbesserung“ für VIBs zu erreichen, sowohl das bisherige VIB-Hinterlegungsverfahren geändert als auch die Gestaltungsvorgaben für VIBs inhaltlich erweitert und formal neu sortiert.

BaFin-Gestattungsverfahren: In § 13 Abs. 1 und 2 VermAnlG ist seit dem 21.08.2017 zusätzlich zur Hinterlegung des VIBs zwingend eine formale Überprüfung jedes eingereichten VIBs durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vorgesehen. Eine Veröffentlichung des VIBs ist danach erst nach Gestattung der Veröffentlichung durch die BaFin zulässig. Die BaFin prüft in formaler Hinsicht, ob das eingereichte Vermögensanlagen-Informationsblatt die gesetzlichen Mindestangaben, Warnhinweise und sonstigen Hinweise gemäß § 13 Abs. 3-6 VermAnlG jeweils in der darin vorgeschriebenen Reihenfolge vollständig enthält. Die Vorgabe der Reihenfolge soll die Vergleichbarkeit verschiedener Anlageprodukte im Markt gewährleisten. In Schwarmfinanzierungskonstellationen, die §§ 2a oder 2b VermAnlG unterliegen, hat die BaFin innerhalb von 10 Werktagen (einschließlich Samstagen) nach Eingang des VIB dem Anbieter mitzuteilen, ob sie die Veröffentlichung gestattet. In anderen Fällen, in denen ein VIB zusätzlich zu einem Verkaufsprospekt einzureichen ist, beträgt die Frist wie bislang 20 Werktage (§ 8 Abs. 2 VermAnlG). Die Frist beginnt jeweils mit dem Tag, der auf den Tag der Einreichung eines vollständigen, d.h. den Vorgaben des § 13 VermAnlG entsprechenden VIBs folgt. Ob und inwiefern das VIB unvollständig ist, soll die BaFin in Schwarmfinanzierungskonstellationen innerhalb von 5 Werktagen, in anderen Fällen (§ 8 Abs. 3 VermAnlG) innerhalb von 10 Werktagen mitteilen. Nach bisherigen Erfahrungen mit dem neuen Gestattungsverfahren prüfen die BaFin-Referate schnell und erfolgt die Rückmeldung deutlich unterhalb der genannten Höchstdauer.

VIB-Gestaltungsvorgaben: Die Mindestangaben für VIBs hat der Gesetzgeber vor allem für Schwarmfinanzierungskonstellationen erweitert. Zu den erweiterten Angaben gehört insbesondere die Angabe von Provisionen, die an die Internet-Dienstleistungsplattform fließen (§ 13 Abs. 3 Nr. 9 VermAnlG). Die Mindestangabe zur Angabe der Zins- und Rückzahlung nach § 13 Abs. 3 Nr. 4 VermAnlG soll nun für alle Beteiligungsformen des § 1 Absatz 2 Nummer 7 entsprechend gelten (BT-Drs. 18/12568, S. 186). Neu in Schwarmfinanzierungskonstellationen ist auch die nach § 13 Abs. 3 Nr. 10 VermAnlG aufzunehmende Angabe zu einem fehlenden maßgeblichen Einfluss des Emittenten auf die Internet-Vertriebsplattform. Hintergrund dieser Angabe ist die Einführung einer entsprechenden „Kontrollfreiheitsvorgabe“ für Internet-Plattformen in § 2a Abs. 5 VermAnlG, womit der Gesetzgeber Sonderkonstellationen begegnen will, in denen ein Emittent die Internet-Plattform als eindimensionales Vertriebsvehikel kontrolliert bzw. betreibt.

In ersten Abstimmungsfällen mit der BaFin seit dem 21.08.2017 hat sich darüber hinaus gezeigt, dass auch bislang bestehende VIB-Anforderungen neue Herausforderungen bringen können. So legt die BaFin bei der Umsetzung der Vorgaben des § 13 Abs. 3 Nr. 8 VermAnlG ersichtlich strengere Maßstäbe an. Hiernach sind im VIB die „Aussichten für die vertragsgemäße Zinszahlung und Rückzahlung unter verschiedenen Marktbedingungen“ darzustellen. Auch sofern der Emissionserlös der Betriebsmittelfinanzierung und nicht der Realisierung eines konkreten Investitionsprojektes dienen soll, sind makroökonomische Eventualitäten und mögliche konkrete Auswirkungen auf den Emittenten darzustellen. Ob sich diese ersichtlich aus der Prospektpraxis übertragenen Anforderungen auch im Bereich prospektfreier Emissionen durchsetzen werden, wird die weitere Abstimmung mit der BaFin zeigen.

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